Herbstlaub: Wann Fegen Pflicht ist

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Herbstlaub: Wann Fegen Pflicht ist


Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

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Herbstlaub: Fegen ist Pflicht
Wann Gehwege von Blättern freigehalten werden müssen

Beim Laub ist es wie beim Schnee, nur nicht ganz so streng: Vor der Haustür muss es in vielen Fällen beseitigt werden, damit niemand aus-rutscht und sich vielleicht verletzt. Denn wenn die Gemeinde die Pflicht zum Kehren auf die Hausbesitzer:innen übertragen hat, sind diese oder ihre damit beauftragten Mieter:innen für die Verkehrssicherheit verantwortlich. Aber beim Laub spielen nicht nur Versicherungsfragen eine Rolle, sondern auch Umweltaspekte. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man Laub am besten entsorgt und erklärt, warum Laubbläser kritisch zu sehen sind.

  • Fegen: Gehwege müssen frei sein Die Pflicht zum Laubfegen bezieht sich zunächst auf das eigene Grundstück. Wenn die Gemeinde die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Hausbesitzer:innen übertragen hat, sind diese auch dort verpflichtet, im Herbst die Wege freizuhalten. Sonst kann es teuer werden, wenn jemand ausrutscht. Eigentümer:innen können die Pflichten für den Fegedienst an die Mieter:innen weiterreichen, müssen das jedoch im Mietvertrag festhalten. Ein Absatz in der Hausordnung reicht nicht aus. Zudem müssen Hausbesitzer:innen kontrollieren, ob die Mieter:innen ihren Pflichten nachkommen. Wenn nach einem Sturz auf nassem Laub Schadenersatz geltend gemacht wird, tritt in der Regel die Private Haftpflichtversicherung von Mieter:in oder Eigentümer:in ein, zumindest dann, wenn letztere die Immobilie selbst bewohnen. Bei einem Mehrfamilienhaus oder einem vermieteten Einfamilienhaus greift im Schadensfall die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Bei Anlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Parteien gemeinsam in der Pflicht. Auch hier hilft die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversi-cherung. Allerdings gelten keine festen Regeln, wie häufig gefegt werden muss. Das bedeutet auch: Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Gerichte nämlich, ob Betroffene den Unfall durch allzu sorgloses Verhalten verschuldet haben.
  • Entsorgen: Am besten biologisch Das Laub von den Gehwegen wird am besten auf einem Komposthaufen oder in der Biotonne entsorgt. Viele Gemeinden bieten spezielle Behälter oder Säcke für Laub an, die teils abgeholt werden. Informationen dazu findet man im kommunalen Abfallkalender oder beim Entsorger vor Ort. Im Garten darf das Laub dagegen gerne liegenbleiben. Denn die Blätterdecke bietet den Pflanzen im Winter Schutz vor Frost. Auch bei starkem Regen bleiben so mehr Mineralien in der Erde. Wer einen Komposthaufen hat, kann hier Zweige und Laub im Wechsel auf-schichten und erhält einen nährstoffreichen Humus. Verbrannt werden darf Laub innerhalb einer Stadt oder Ortschaft nicht.
  • Pusten: Vorsicht mit Laubbläsern Laubbläser dürfen wegen ihrer Lautstärke nur zu bestimmten Uhrzeiten eingesetzt werden, nämlich in der Regel werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr. Kommunen können in ihren Satzungen strengere Regeln für den Lärmschutz festlegen. Auf europäischer Ebene sind Lärmgrenzen für Laubsauger und -bläser geplant. Da die Geräte auch Kleintieren und Insekten Schaden zufügen, ist ihr Gebrauch kritisch zu sehen. Naturschutzverbände und auch das Bundesumweltministerium raten vor allem im privaten Bereich von einem Gebrauch ab.

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