Landkreis Main-Spessart :Aktuell 111 positiv auf Coronavirus Covid-19 getestete Personen – 288 Personen unter häuslicher Quarantäne

Stand: 08.04.2020, 9 Uhr

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Coronavirus Corona Mask Teenager
OrnaW / Pixabay

Aktuelle Informationen aus dem Landkreis Main-Spessart

Im Landkreis Main-Spessart gibt es aktuell 111 positiv auf Covid-19 getestete Personen (Stand: 08.04.2020, 9 Uhr), davon befinden sich 13 Personen in stationärer Behandlung im Klinikum Main-Spessart, zwei davon auf der Intensivstation.. Aktuell sind 288 Personen unter häusliche Quarantäne gestellt.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass diese Personen auch mit dem Corona-Virus infiziert sind. Die Quarantäne ist eine Präventionsmaßnahme, um die Ausbreitung des Virus möglichst zu verlangsamen. Alle verfügbaren Mitarbeiter*innen des Gesundheitsamtes ermitteln Kontaktpersonen und leiten gegebenenfalls Testungen ein. „Verhalten Sie sich so, als ob jede Person, der sie begegnen, potentiell positiv ist. Nur wenn jeder für sich alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen einhält, haben wir noch die Möglichkeit den Anstieg der Fallzahlen zu verlangsamen“, appellierte Schiebel an die Menschen.

Landratsamt Main-Spessart und seine Außenstellen seit Donnerstag, 19. März geschlossen! Bitte verstärkt E-Mail und Telefon nutzen 
Um sowohl die Bevölkerung als auch die Mitarbeiter des Landratsamtes vor Infektionen mit dem Corona-Virus zu schützen und solange wie möglich den Dienstbetrieb aufrechterhalten zu können, wird der Parteiverkehr im Landratsamt sowie in den Außenstellen, wie bspw. Veterinäramt, Führerschein- und Zulassungsstelle, bis auf die unten genannten Ausnahmen, Schulwesen oder Tourist-Info, bis auf weiteres ausgesetzt. Persönliche Vorsprachen sind also nicht mehr möglich. Wir bitten unsere Bürgerinnen und Bürger daher, ihre Angelegenheiten nach Möglichkeit per Post, E-Mail oder telefonisch zu erledigen.

+++Erreichbarkeit am Bürgertelefon über Ostern+++
Über die Osterfeiertage ist das Bürgertelefon des Landkreises Main-Spessart nur am Samstag, 11.04. von 9 bis 12 Uhr besetzt. Ab Dienstag, 14.04. ist das Bürgertelefon wieder montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr, samstags und sonntags von 9 bis 12 Uhr zu erreichen – Telefon: 0 93 53 / 793 – 14 90.

+++Richtiges Verhalten bei leichten Symptomen+++
Immer wieder stellen Betroffene die Frage, ob sie bei einer Atemwegserkrankung ärztlichen Rat einholen und um einen Test bitten sollten, auch wenn die Symptome nur leicht sind (Husten, Niesen, Halsschmerzen). Das sollte man in diesen Fällen tun:

  • wenn man innerhalb der letzten zwei Wochen engen Kontakt zu einem Erkrankten mit einer laborbestätigten COVID-19-Diagnose hatte. Ein wirklich enger Kontakt bedeutet entweder, dass man mindestens 15 Minuten mit dem Erkrankten gesprochen hat bzw. angehustet oder angeniest worden ist, während dieser ansteckend gewesen ist.
  • wenn man in den letzten 14 Tagen in einem vom Robert Koch Institut ausgewiesenen Risikogebiet war,
  • wenn Vorerkrankungen bestehen oder die Atemwegserkrankung schlimmer wird (Atemnot, hohes Fieber etc.),
  • wenn man bei der Arbeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit Menschen in Kontakt kommt, die ein hohes Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf haben (z.B. im Krankenhaus oder der Altenpflege).

Kontaktieren Sie in diesen Fällen bitte umgehend Ihren Hausarzt oder rufen Sie den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 an. Dort bespricht man mit Ihnen das weitere Vorgehen. Schon bevor das Testergebnis vorliegt, sollte man sich selbst isolieren, d.h. zuhause bleiben, alle engen Kontakte unter zwei Metern meiden, gute Händehygiene einhalten und bei Kontakt zu anderen (falls vorhanden) einen Mund-Nasenschutz tragen. Wer mit Menschen mit Vorerkrankungen arbeitet (Krankenhaus, Altenpflege etc.), sollte aber in jedem Fall seinen Betriebsarzt informieren.

Keine Testung ist für die Personen vorgesehen, die Kontakt zu einer Person in der Familie, im Freundes- oder Bekanntenkreis hatten, die wiederum Kontakt zu einem im Labor bestätigten COVID-19-Patienten hatte, aber völlig gesund sind. In diesem Fall ist man keine Kontaktperson, hat kein erhöhtes Risiko für eine COVID-19-Erkrankung und kann auch niemanden anstecken.

Weitere Infos dazu finden Sie bei den häufigsten Fragen des Robert Koch Instituts: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.htmlexterner Link

+++Möglichkeiten für den Einzelhandel mit „verbotenem Sortiment“ durch Lieferdienst+++
Die Regierung von Unterfranken vertritt die Auffassung, dass für Geschäfte des Einzelhandels mit eigentlich durch die Allgemeinverfügung des Ministeriums „verbotenem Sortiment“, wie z. B. Bücher, CDs DVDs oder Büromaterial, bis auf Weiteres unter Vorbehalt ein Lieferdienst eingerichtet werden kann, wenn der Warenverkehr tatsächlich kontaktlos abgewickelt wird. Voraussetzung ist die Einhaltung der Regelungen des Onlinehandels, d.h. Vorkasse durch Überweisung, PayPal, o. ä., oder der Händler legt die Rechnung für die Überweisung bei, und stellt die Ware selbst oder lässt sie durch einen Lieferanten vor der Tür des Kunden oder einem vereinbarten Ort abstellen. Es darf also keine persönliche Übergabe und keinen Kundenkontakt geben. Die Regierung sieht dies als Onlinelieferdienst, der wie Online-Handel zu werten ist, mit dem Unterschied, dass die Zustellung nicht per Post erfolgt, sondern durch einen anderweitigen Lieferanten.

+++Ausnahmen der Ausgangsbeschränkung?+++
Wir können zu diesen Fragen leider nur auf die Regelungen der Allgemeinverfügung sowie die auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministerium des Inneren veröffentlichten FAQs (www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.phpexterner Link) verweisen und unsere eigene Rechtsauffassung mitteilen. Dabei legen wir die triftigen Gründe restriktiv aus: ist die Tätigkeit unbedingt notwendig? Ist die Tätigkeit vergleichbar mit einem in der Allgemeinverfügung explizit angeführten triftigen Grund (z.B. Bewegung an der frischen Luft, oder Sport)? Besteht durch die Tätigkeit eine Ansteckungsgefahr für andere? Grundsätzlich gilt aber nach wie vor: was jetzt nicht zwingend erledigt werden muss, kann und soll man auch zu einem späterem Zeitpunkt erledigen!
Nach (Ziffer 6) dieser Allgemeinverfügung ist die Polizei die für die Kontrolle der Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zuständige Behörde. Im Falle einer Kontrolle ist dieser also das Vorliegen triftiger Gründe glaubhaft zu machen. Allein die Polizei entscheidet je nach Sachverhalt, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht, und ist dabei nicht an unsere Einschätzung gebunden. Wir wissen, das ist nicht unbedingt die Auskunft, die ein Anrufer gerne haben möchte. Aber in diesen besonderen Zeiten kann man leider nicht auf jede detaillierte Frage eine detaillierte Antwort erwarten – manches beantwortet gerade jetzt der gesunde Menschenverstand, was muss sein, was eher nicht.

 

Quelle : main-spessart.de

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