Main-Tauber-Kreis: 3 neue Coronavirus-Infektionen – Stand 13.10 – Grenzwert der Vorwarnstufe von 35 Fällen überschritten ! – Bußgelder bei falschen Kontaktdaten

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Aktive Fälle von Coronavirus-Infektionen im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand: 13. Oktober, 14.30 Uhr)

Drei neue Coronavirus-Infektion (Zahlen 13. Oktober) – Inzidenzwert bei 35,6 – Bußgelder bei falschen Kontaktdaten

Im Main-Tauber-Kreis wurden am Dienstag, 13. Oktober, drei neue Fälle einer Coronavirus-Infektion gemeldet. Die Betroffenen leben im Gebiet der Städte und Gemeinden Boxberg, Freudenberg und Igersheim. Bei einer Person besteht ein Zusammenhang zum aktuellen Infektions-Cluster in Bad Mergentheim. Deshalb musste für weitere Schülerinnen und Schüler aus zwei Klassen des Deutschorden-Gymnasiums in Bad Mergentheim Quarantäne angeordnet werden. Die drei neu Infizierten befinden sich in häuslicher Isolation. Ihre Kontakte werden ermittelt. Für die Kontaktpersonen wird ebenfalls häusliche Isolation angeordnet und eine Testung veranlasst. Die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen im Landkreis beträgt nun 626.

 

Derzeit sind 67 Personen aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Diese Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 0, Assamstadt: 0, Bad Mergentheim: 30, Boxberg: 1 (+1), Creglingen: 0, Freudenberg: 1 (+1), Großrinderfeld: 3, Grünsfeld: 0, Igersheim: 7 (+1), Königheim: 0, Külsheim: 0, Lauda-Königshofen: 4, Niederstetten: 5, Tauberbischofsheim: 1, Weikersheim: 9, Werbach: 0, Wertheim: 4, und Wittighausen: 2.

 

Der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz im Main-Tauber-Kreis liegt am Dienstag, 13. Oktober, bei 35,6. Er beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (6. bis 12. Oktober) je 100.000 Einwohner. Damit ist erstmals der Grenzwert der Vorwarnstufe von 35 Fällen erreicht worden. Das Landratsamt weist in diesem Kontext nochmals darauf hin, dass dadurch keine Automatismen ausgelöst werden. Die nächsten Tage müsse jedoch die Lage intensiv beobachtet werden, so dass bei Bedarf durch weitere Regelungen, beispielsweise die Einschränkung privater Feiern, rasch reagiert werden könne. Insoweit ergeht nochmals der Aufruf an die Bevölkerung, die geltenden Corona-Regelungen strikt einzuhalten.

 

Bußgeld bei falscher Angabe von Kontaktdaten möglich

Das Land Baden-Württemberg hat die allgemeine Corona-Verordnung ein weiteres Mal angepasst. Die neue Fassung gilt seit Montag, 12. Oktober. Zu den Neuregelungen gehört die Möglichkeit eines Bußgeldes zwischen 50 und 250 Euro bei falscher Angabe von Kontaktdaten. Der Regelsatz wurde auf 100 Euro festgelegt. Zudem hat das Land verschärfte Kontrollen angekündigt, ob die Regelungen eingehalten werden.

 

Falschangaben von Kontaktdaten werden besonders in der Gastronomie immer wieder festgestellt. Dies verhindert, dass das Gesundheitsamt bei einer Infektion die Kontakte schnell und sicher nachverfolgen kann. „Zudem gefährden Personen, die falsche Angaben machen, sich selbst und andere, wenn sie nicht über eine mögliche Infektion informiert werden können. Eine Abklärung durch einen PCR-Test ist dann nicht möglich und die Infektion kann in der Familie, dem Freundeskreis sowie unter Kolleginnen und Kollegen weitergetragen werden. Das gefährdet vor allem Menschen, die zur Risikogruppe gehören“, erklärt Erster Landesbeamter Christoph Schauder als Leiter des Arbeitsstabes Corona im Landratsamt.

 

Wie Gesundheits- und Sozialdezernentin Elisabeth Krug hinzufügt, ist „dieses Verhalten verantwortungslos, da es den Behörden erschwert, durch eine effiziente Kontaktnachverfolgung die Pandemie weiter einzudämmen und die Infektionszahlen unter Kontrolle zu halten“.

 

Aus diesem Grund hat sich die Ministerpräsidentenkonferenz darauf verständigt, Personen, die falsche Angaben machen, mit einem Bußgeld zu belegen. Diesen Beschluss von Bund und Ländern wurde nun in Baden-Württemberg umgesetzt. Wer sich weigert, seine Kontaktdaten richtig und komplett anzugeben, darf das gastronomische Angebot, das Geschäft oder die Veranstaltung darüber hinaus nicht besuchen beziehungsweise die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen.

 

Die Kontaktdaten müssen in gastronomischen Betrieben wie Restaurants, Kneipen, Bars, Gasthäusern etc. sowie bei öffentlichen Veranstaltungen durch den Betreiber beziehungsweise Veranstalter erfasst werden. Zudem gilt die Datenerfassung in zahlreichen weiteren Einrichtungen wie zum Beispiel Kinos, Fitnessstudios oder Friseursalons. In Gaststätten müssen die Daten von allen anwesenden Personen erhoben werden; die Erhebung von einzelnen Anwesenden ist nicht ausreichend und kann ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Der Gastwirt, Veranstalter oder Betreiber unterliegt einer Pflicht zur Datenerhebung. Es muss somit kontrolliert werden, ob die Angaben der Gäste, Kunden oder Besucher vollständig und leserlich sind. Sind die Angaben offensichtlich unrichtig – wie beispielsweise bei klar erkennbaren Fantasienamen – oder unvollständig, so muss zumindest nachgefragt werden. Wenn dies unterlassen wird, ist ebenfalls ein Bußgeld möglich. Gleichwohl darf nicht die Vorlage eines Ausweises verlangt werden. Der Gastwirt, Veranstalter oder Betreiber ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und darf die erhobenen Daten nur an die zuständige Behörde und nur zu Zwecken des Infektionsschutzes herausgeben.

Aktive Fälle von Coronavirus-Infektionen im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand: 13. Oktober, 14.30 Uhr)

Quelle : main-tauber-kreis.de

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