Main-Tauber-Kreis : 3 neue Fälle Coronavirus-Infektion bestätigt – Gesamt 347 – Corona-Verordnung angepasst

Stand Zahlen 24. April.2020

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Bestätigte Coronavirus-Infektionen und inzwischen Genesene (in Klammern) im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand 24. April, 16 Uhr)

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Drei neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt (Zahlen 24. April) – Corona-Verordnung angepasst

Im Main-Tauber-Kreis wurden am Freitag, 24. April, drei neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Damit liegt die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen bei 347. Die neu infizierten Personen befinden sich in häuslicher Isolation. Die Kontaktpersonen werden ermittelt. Für sie wird ebenfalls häusliche Isolation angeordnet.

Die 347 Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 0, Assamstadt: 4, Bad Mergentheim: 113 (+2), Boxberg: 15 (+1), Creglingen: 17, Freudenberg: 4, Großrinderfeld: 9, Grünsfeld: 12, Igersheim: 23, Külsheim: 5, Königheim: 3, Lauda-Königshofen: 27, Niederstetten: 31, Tauberbischofsheim: 24, Weikersheim: 31, Werbach: 6, Wertheim: 19 und Wittighausen: 4.

230 Patienten wieder genesen

Von den infizierten Personen im Main-Tauber-Kreis sind inzwischen 230 wieder genesen. Sie verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen: Assamstadt: 4, Bad Mergentheim: 62, Boxberg: 4, Creglingen: 13, Freudenberg: 4, Großrinderfeld: 8, Grünsfeld: 7, Igersheim: 16, Külsheim: 3, Königheim: 3, Lauda-Königshofen: 17, Niederstetten: 24, Tauberbischofsheim: 17, Weikersheim: 26, Werbach: 5, Wertheim: 16, Wittighausen: 1.

Aktuell kein Pflegeheim mehr unter Quarantäne 

Die vom Gesundheitsamt angeordnete Isolierungsmaßnahme für das Johann-Benedikt-Bembé-Stift in Bad Mergentheim konnte wieder aufgehoben werden. Damit steht im Main-Tauber-Kreis aktuell kein Pflegeheim mehr unter Quarantäne.

Geänderte Corona-Verordnung ab Montag in Kraft

Mit Beschluss vom Donnerstag, 23. April, hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, 27. April.

Im Detail regelt die sechste Anpassung der Corona-Verordnung, dass Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr verpflichtet sind, im öffentlichen Personennahverkehr sowie in Ladengeschäften und Einkaufszentren eine so genannte „Alltagsmaske“ zu tragen. Damit sind nicht-medizinische Masken oder eine vergleichbare Bedeckung von Mund und Nase, etwa durch einen Schal oder ein Tuch, gemeint. Sie dient zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus.

Diese Pflicht gilt nicht, wenn das Tragen einer Maske aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht zumutbar ist (wie beispielsweise bei einer Asthma-Erkrankung) oder wenn das Tragen einer Maske bedingt durch eine Behinderung nicht möglich ist. Ferner gilt die Maskenpflicht nicht, wenn gleichwertige bauliche Schutzmaßnahmen bestehen, zum Beispiel frontal und seitlich angebrachte Plexiglasscheiben für Kassiererinnen und Kassier.

Außerdem wird, wie berichtet, die Notbetreuung für Kinder ausgeweitet. So gibt es die erweiterte Notbetreuung ab Montag, 27. April, in den Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege, an Grundschulen sowie an den weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg.

Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern dürfen öffnen, größere Geschäfte durch Abtrennung von Verkaufsflächen in begrenztem Umfang. Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen dürfen unabhängig von der Größe ihrer Verkaufsfläche öffnen, ebenso Bibliotheken und Archive. Die Regelung, dass über die üblicherweise bestehenden Sonntagsöffnungen hinaus weitere Geschäfte geöffnet haben dürfen, wird wieder aufgehoben.

Diese Regeln gelten weiterhin 

Wie bisher gilt, in der Öffentlichkeit wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt, also maximal zu zweit. Familien oder Menschen, die zusammenleben, können weiter gemeinsam auf die Straße.

Geschlossen bleiben Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen. Die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs bei Gaststätten wurde um Eisdielen und Cafés erweitert.

Veranstaltungen sind weiterhin grundsätzlich untersagt. Die Einschränkungen hinsichtlich der Religionsausübung bleiben zunächst bestehen. Großveranstaltungen sind mindestens bis zum 31. August nicht möglich. Die Details hierzu müssen noch festgelegt werden.

Aktuelle Corona-Verordnung

Quelle : Main-Tauber-Kreis.de

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