Zum 1. August wurde die Altersgrenze für die Antragsberechtigung von 30 auf 45 Jahre angehoben. Der Vermögensfreibetrag wurde ebenfalls von bisher 8200 Euro auf 15.000 Euro aufgestockt. Bei Auszubildenden, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, wurde der Vermögensfreibetrag auf 45.000 Euro erhöht. Daneben wurden die Bedarfssätze für die Schülerinnen und Schüler und auch die Freibeträge beim Einkommen der Eltern angehoben.
Gefördert wird nach dem BAföG der Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sind ebenfalls förderfähig. Zu den begünstigten Schularten gehören zudem die Abendhauptschulen, die Berufsaufbauschulen, die Abendrealschulen, die Abendgymnasien und die Kollegs. Der Besuch von höheren Fachschulen und Akademien sowie Hochschulen wird auch gefördert.
Eine eingeschränkte Fördermöglichkeit besteht beim Besuch von weiterführenden allgemein-bildenden Schulen ab Klasse zehn, bei Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse zehn sowie bei Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzen.
Voraussetzung, dass diese Schularten gefördert werden, ist, dass die oder der Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt. Ebenso wird vorausgesetzt, dass von der Wohnung der Eltern eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist oder der oder die Auszubildende einen eigenen Haushalt führt. Zudem muss der oder die Auszubildende verheiratet sein oder gewesen sein oder einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.
In jedem Fall müssen die persönlichen Voraussetzungen geprüft werden, insbesondere das Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie das Einkommen der Eltern und eventuell des Ehegatten.
Anträge für das Schuljahr 2022/2023 sollten umgehend gestellt werden, da Leistungen nach BAföG frühestens ab dem Antragsmonat bewilligt werden, eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.
Die Anträge können per Post beim Amt für Soziale Sicherung, Teilhabe und Integration ge-stellt werden. Daneben ist auch die digitale Antragstellung unter https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/antrag-stellen/antrag-stellen_node.html möglich. Mit dem Antragsassistenten „BAföG Digital“ wurde die bereits seit 2016 mögliche elektronische Antragstellung deutlich verbessert und vereinheitlicht. Schülerinnen und Schüler können mit der elektronischen Antragstellung die Vorteile der modernen Verwaltung nutzen: Anträge können schnell und fristwahrend über das Internet gestellt werden. Die Sicherheit der sensiblen Daten ist gewährleistet.
Antragsvordrucke sowie detaillierte Informationen über BAföG für den Schulbesuch gibt es beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis, Amt für Soziale Sicherung, Teilhabe und Integration, Gartenstraße 1, 97941 Tauberbischofsheim. Für Fragen stehen Markus Dörner, Telefon 09341/82-5923, Marita Gehrig, Telefon 09341/82-5926, und Nicole Podetz, Telefon 09341/82-5919, zur Verfügung.
Eine persönliche Vorsprache oder Antragsabgabe im Landratsamt ist nur nach Terminabsprache zu den Öffnungszeiten des Landratsamtes möglich, also montags bis mittwochs und frei-tags von 8 bis 12.30 Uhr und donnerstags von 8 bis 18 Uhr. Hierzu können neben der telefonischen Terminabsprache unter www.main-tauber-kreis.de/terminvereinbarung auch elektronisch Termine vereinbart werden.
Für den Besuch von Hochschulen liegt die Zuständigkeit bei den Studentenwerken am Studienort. Informationen hierzu können direkt dort eingeholt werden.
Weitere Informationen zum BAföG sind auch im Internet unter www.bafög.de abrufbar. Anträge zum BAföG sind beim Landratsamt während der Sprechstunden oder auf den Internetseiten www.main-tauber-kreis.de/broschueren-und-formulare Amt für Soziale Sicherung, Teilhabe und Integration und www.bafög.de erhältlich.
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