Keine neue Coronavirus-Infektion bestätigt (Zahlen 3. Juni) – Entschädigungsanträge online stellen
Im Main-Tauber-Kreis wurde am Mittwoch, 3. Juni, kein neuer Fall einer Coronavirus-Infektion gemeldet. Damit liegt die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen weiter bei 398. Von den infizierten Personen im Main-Tauber-Kreis sind inzwischen 380 wieder genesen.
Die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg haben im Zuge der Corona-Pandemie rückwirkend zum 1. Februar die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach dem Infektionsschutzgesetz übernommen. Für den Main-Tauber-Kreis ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. Die Antragstellung sowie die Bearbeitung der Anträge werden über ein Online-Verfahren abgewickelt. Auf der Website www.ifsg-online.de können entsprechende Anträge gestellt werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zum Thema Entschädigungsanträge nach § 56 IfSG.
Entschädigungsanträge, die auf Staatshaftungsrecht gestützt werden, werden durch das Gesundheitsamt des Main-Tauber-Kreises über das Regierungspräsidium Stuttgart an das Ministerium für Soziales und Integration weitergeleitet. Hierunter sind Fälle zu fassen, in denen sich die antragstellende Person auf eine allgemein geltende Einschränkung nach der Corona-Verordnung des Landes, beispielsweise eine Betriebsuntersagung, beruft.
Die bisher beim Gesundheitsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis eingereichten Anträge werden zur weiteren Bearbeitung an das Regierungspräsidium Stuttgart übermittelt. In diesem Kontext wird auf die Datenschutzerklärungen des Ministeriums für Soziales und Integration sowie der Regierungspräsidien verwiesen, welche unter folgenden Links abrufbar sind:
www.sozialministerium-bw.de/datenschutz
https://ifsg-online.de/datenschutzerklaerungen/datenschutzerklaerung_BW.pdf
Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler, die im Einzelfall von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind. Anspruchsberechtigt sind zudem berufstätige Eltern, die durch die Betreuung ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Bei Arbeitnehmern erfolgt die Antragstellung durch die Arbeitgeber, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer für längstens sechs Wochen auszubezahlen haben.
Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot wird für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Bei Kindertagesstätten- oder Schulschließung beträgt die Entschädigung 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird derzeit für bis zu sechs Wochen gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2016 Euro begrenzt. Zudem werden die für den Verdienstausfall fälligen Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung teilweise erstattet.
Die bislang geltende dreimonatige Antragsfrist für Erstattungen bei Tätigkeitsverboten, Absonderungen (Quarantäne) und Wegfall der Betreuungsmöglichkeiten wurde auf zwölf Monate verlängert. Die Verdienstausfallentschädigung pro Elternteil kann maximal zehn Wochen lang gezahlt werden kann.
Bei Fragen zu Entschädigungen können sich Betroffene direkt an das Regierungspräsidium Stuttgart unter der Telefonnummer 0711/904-39777 oder per Mail an entschaedigung-ifsg@rps.bwl.de wenden.
Quelle : Main-Tauber-Kreis.de