Keine neue Coronavirus-Infektion bestätigt (Zahlen 23. Juni) – Auflagen für öffentliche Veranstaltungen
Im Main-Tauber-Kreis wurde auch am Dienstag, 23. Juni, kein neuer Fall einer Coronavirus-Infektion gemeldet. Damit liegt die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen weiter bei 399. Von den infizierten Personen im Main-Tauber-Kreis sind inzwischen 387 wieder genesen. Derzeit sind noch zwei Personen aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen.
Öffentliche Veranstaltungen sind unter Corona-Auflagen mittlerweile zulässig, wenn an ihnen weniger als 100 Personen teilnehmen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung, insbesondere das technische und künstlerische Personal, außer Betracht. Teilnehmer, Beschäftigte oder sonstige Mitwirkende durften allerdings in den letzten 14 Tagen keinen engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person haben. Auch Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur machen eine Teilnahme an der Veranstaltung unmöglich.
Veranstalter müssen ein veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept vorweisen, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden, die nicht einer Personengruppe aus maximal zwei Haushalten angehören, von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Der Veranstalter hat die Anzahl der anwesenden Personen so zu begrenzen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können. Der Veranstalter hat darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Gleiches gilt für die Steuerung des Verlassens der Veranstaltung in den Pausen und nach der Veranstaltung.
Kann ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden, müssen Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen, wenn dies nicht aus medizinischen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
Teilnehmern ist ein Sitzplatz zuzuweisen. Sitzplätze sind so anzuordnen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern sicher eingehalten werden kann. Der Veranstalter muss zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde Kontaktdaten der Teilnehmer erheben und speichern. Nur wer seine Daten zur Verfügung stellt, darf die Veranstaltung besuchen.
Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten. Vor Betreten der Veranstaltung sind die Teilnehmer über Reinigungsmöglichkeiten der Hände zu informieren. Geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Teilnehmern, Beschäftigten oder sonstigen Mitwirkenden dienen, sind regelmäßig und ausreichend zu lüften. Aktivitäten der Teilnehmer, bei denen eine erhöhte Anzahl an Tröpfchen freigesetzt werden können, insbesondere Singen oder Tanzen, müssen unterbleiben. Soweit auf der Veranstaltung eine Bezahlung erfolgt, soll diese nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen.
Durch Aushang sind die die Teilnehmer betreffenden Vorgaben prägnant und übersichtlich darzustellen. Flächen und Gegenstände, insbesondere Tischflächen, Armlehnen, Türgriffe und Lichtschalter, sowie Sanitär- und Pausenräume sind nach Verschmutzung unverzüglich, ansonsten mindestens einmal täglich, angemessen zu reinigen.
Quelle : Main-Tauber-Kreis.de