Main-Tauber-Kreis : Ein neuer Fall von Coronavirus-Infektion bestätigt – Gesamtzahl bestätigter Fälle 119 – Notbetreuung in Ferien

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Ein neuer Fall von Coronavirus-Infektion bestätigt (Zahlen 29. März) – Notbetreuung in Ferien

Im Main-Tauber-Kreis wurde am Sonntag, 29. März, ein neuer Fall einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Die neu betroffene Person lebt im Gebiet der Stadt Tauberbischofsheim und wurde in ein Krankenhaus aufgenommen. Ihre Kontaktpersonen werden ermittelt. Für sie wird häusliche Isolation angeordnet. Gleichzeitig ist ein Fall aus der Statistik für den Main-Tauber-Kreis herausgefallen. Es hat sich nachträglich herausgestellt, dass die betreffende Person ihren Hauptwohnsitz doch außerhalb des Landkreises hat. Damit bleibt die Gesamtzahl der bestätigten Fälle im Main-Tauber-Kreis bei 119.

Von den bisher gemeldeten Fällen entfallen zwei auf Patienten der Median Klinik Hohenlohe Bad Mergentheim. Diese sowie ein Verdachtsfall aus dem Kreis der Patienten mussten ins Caritas-Krankenhaus Bad Mergentheim eingeliefert werden. Darüber hinaus zeigen weitere Patienten und Mitarbeiter der Rehaklinik Symptome einer Coronavirus-Infektion. Für die Mitarbeiter mit Symptomen wurde durch das Gesundheitsamt des Main-Tauber-Kreises häusliche Isolation angeordnet. Das weitere Personal darf nur noch mit vollständiger Schutzausrüstung arbeiten. Diese Mitarbeiter ohne Symptome dürfen sich nur noch zwischen jeweiliger Wohnung und Arbeitsplatz bewegen und sind insofern ebenfalls isoliert. Gleichzeitig ist damit der Klinikbetrieb sichergestellt.

Insgesamt sind in der Median Klinik 130 orthopädische Patienten und 36 internistisch-geriatrische Patienten zuzüglich vier Begleitpersonen untergebracht. Diese Personen werden in ihren Patientenzimmern isoliert und dürfen die Klinik derzeit nicht verlassen. Das Gesundheitsamt hat eine sofortige Abstrichuntersuchung sämtlicher Patienten und Mitarbeiter angeordnet. Die Proben werden umgehend ausgewertet. Jeglicher Besuch in der unter Quarantäne gestellten Klinik ist strikt untersagt. Das Landratsamt hat zur Unterstützung der Einrichtung bereits Atemschutzmasken zur Verfügung gestellt.

Corona-Verordnung erneut geändert

Das Land Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung erneut geändert. Die neue Fassung ist am Sonntag, 29. März, in Kraft getreten. Unter anderem wurde klargestellt, dass die Notbetreuung für Kinder auch während der Ferienzeit gewährleistet ist. Voraussetzung bleibt, dass beide Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind bzw. die oder der Alleinerziehende dies ist. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist. Die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Nochmals geändert wurde die Definition, welche Bereiche zur kritischen Infrastruktur zählen. Dazu gerechnet werden nun unter anderem auch der Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die im Rahmen der Corona-Epidemie im Einsatz sind.

Poststellen und Paketdienste dürfen ihren Betrieb aufrechterhalten. Dies gilt nicht, wenn sie in zu schließenden Einrichtungen betrieben werden und dort beim Umsatz nur eine untergeordnete Rolle spielen. Sie dürfen generell nicht in Frisörgeschäften, Tattoo- und Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios betrieben werden.

Wenn eine Einrichtung nicht von den Schließungen betroffen ist, haben die Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst zwei Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, zum Beispiel in Zahnarztpraxen.

Ein neuer Paragraph regelt den Umgang mit Verstößen gegen die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2. Die vollständige Verordnung in der neuen Fassung steht unter www.main-tauber-kreis.de/coronaviruszur Verfügung.

 

Quelle : Main-Tauber-Kreis.de

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