Zwei neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt (Zahlen 29. April) – Aktualisierte Regelungen zum Arbeitsschutz
Im Main-Tauber-Kreis wurden am Mittwoch, 29. April, zwei neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Damit liegt die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen bei 358. Die neu infizierten Personen befinden sich in häuslicher Isolation. Die Kontaktpersonen werden ermittelt. Für sie wird häusliche Isolation angeordnet und zudem eine Testung veranlasst.
Die 358 Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 0, Assamstadt: 4, Bad Mergentheim: 118 (+1), Boxberg: 17, Creglingen: 17, Freudenberg: 4, Großrinderfeld: 9, Grünsfeld: 12, Igersheim: 23, Külsheim: 7 (+1), Königheim: 3, Lauda-Königshofen: 27, Niederstetten: 32, Tauberbischofsheim: 24, Weikersheim: 31, Werbach: 6, Wertheim: 20 und Wittighausen: 4.
251 Patienten wieder genesen
Von den infizierten Personen im Main-Tauber-Kreis sind inzwischen 251 wieder genesen. Sie verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen: Assamstadt: 4, Bad Mergentheim: 74, Boxberg: 4, Creglingen: 13, Freudenberg: 4, Großrinderfeld: 8, Grünsfeld: 8, Igersheim: 17, Külsheim: 3, Königheim: 3, Lauda-Königshofen: 16, Niederstetten: 28, Tauberbischofsheim: 18, Weikersheim: 28, Werbach: 6, Wertheim: 16, Wittighausen: 1.
Regelungen zum Arbeitsschutz
Durch den Gesetzgeber wurden aktualisierte Regelungen zum Arbeitsschutz erlassen. Der betriebliche Arbeits- und Infektionsschutzstandard des Bundesarbeitsministeriums beschreibt die notwendigen zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz aller Beschäftigten vor dem Coronavirus und gibt den Menschen die notwendige Sicherheit, um ihre Arbeit fortführen beziehungsweise wieder aufnehmen zu können. Eckpunkte sind dabei die Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5 Metern in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen. Arbeitsabläufe sind so zu organisieren, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben. Ebenso sind Vorkehrungen für den unvermeidlichen direkten Kontakt zu treffen wie auch zusätzliche Hygienemaßnahmen in allen Arbeitsbereichen.
In der gemeinsamen Richtlinie des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels finden sich Regelungen sowohl zum Schutz von Beschäftigten als auch von Kunden des Einzelhandels. So ist beispielsweise die Anzahl der Kunden im Geschäft in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können. Die Richtgröße für die Anzahl der Kunden im Geschäft beträgt 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person (einschließlich der Beschäftigten).
Diese und weitere Regelungen sind im Dossier „Arbeitsschutz- und Arbeitszeitrecht“ auf der Homepage des Landratsamtes eingestellt. Die Behörde weist nochmals auf das umfassende Dossier unter www.main-tauber-kreis.de/coronavirus hin und bittet die Regelungen zum Arbeitsschutz zur Vermeidung von Corona-Infektionen unbedingt einzuhalten.
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