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Eine neue Coronavirus-Infektion gemeldet (Zahlen 23. Mai) – Entschädigungsanträge online möglich
Im Main-Tauber-Kreis wurde am Samstag, 23. Mai, ein neuer Fall einer Coronavirus-Infektion gemeldet. Damit liegt die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen bei 397. Die neu infizierte Person befindet sich in stationärer Behandlung. Die Kontaktpersonen werden ermittelt. Für sie wird häusliche Isolation angeordnet und zudem eine Testung veranlasst.
Die 397 Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 1, Assamstadt: 4, Bad Mergentheim: 131, Boxberg: 25, Creglingen: 17, Freudenberg: 5 (+1), Großrinderfeld: 9, Grünsfeld: 14, Igersheim: 25, Königheim: 3, Külsheim: 9, Lauda-Königshofen: 28, Niederstetten: 34, Tauberbischofsheim: 23, Weikersheim: 33, Werbach: 6, Wertheim: 27 und Wittighausen: 3.
Die Zahl der Genesenen verbleibt bei 374.
Regierungspräsidium bearbeitet Anträge
Die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg haben im Zuge der Corona-Pandemie rückwirkend zum 1. Februar die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach dem Infektionsschutzgesetz übernommen. Für den Main-Tauber-Kreis ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. Anträge können ab sofort über das länderübergreifende Online-Portal www.ifsg-online.de eingereicht werden. Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen. Bereits beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis eingereichte Anträge werden automatisch an das Regierungspräsidium Stuttgart weitergeleitet.
Im nächsten Schritt wird nun vom Land Nordrhein-Westfalen das länderübergreifende Fachverfahren zur Bearbeitung der Anträge zur Verfügung gestellt. Sobald dieses funktionsfähig ist, können die Regierungspräsidien starten. Über den aktuellen Stand können sich Interessierte auf den Internetseiten der Regierungspräsidien informieren.
Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler, die im Einzelfall von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind. Anspruchsberechtigt sind zudem berufstätige Eltern, die durch die Betreuung ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Bei Arbeitnehmern erfolgt die Antragstellung durch die Arbeitgeber, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer für längstens sechs Wochen auszubezahlen haben. Nicht anspruchsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der Corona-Verordnung ihren Betrieb schließen mussten. Das gilt auch für deren Beschäftigte.
Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot wird für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Bei Kindertagesstätten- oder Schulschließung beträgt die Entschädigung 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird derzeit für bis zu sechs Wochen gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2016 Euro begrenzt. Zudem werden die für den Verdienstausfall fälligen Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung teilweise erstattet.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen, dass die bislang geltende dreimonatige Antragsfrist für Erstattungen bei Tätigkeitsverboten, Absonderungen (Quarantäne) und Wegfall der Betreuungsmöglichkeiten auf zwölf Monate verlängert wird.
Darüber hinaus beschloss das Bundeskabinett am vergangenen Mittwoch, dass die Verdienstausfallentschädigung pro Elternteil nicht nur wie bislang geplant sechs, sondern maximal zehn Wochen lang gezahlt werden kann. Alleinerziehende Eltern sollen sogar Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entschädigung haben. Bundestag und Bundesrat müssen dieser Regelung allerdings noch zustimmen.
Bei Fragen zu Entschädigungen können sich Betroffene direkt an das Regierungspräsidium Stuttgart unter der Telefonnummer 0711/904-39777 oder per Mail an entschaedigung-ifsg@rps.bwl.de wenden.
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