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Viele Landwirtinnen und Landwirte sind noch nicht ganz sicher, was die neuen Regeln an Auflagen enthalten und welche Ausgleichsmöglichkeiten eröffnet werden. Das Landwirtschaftsamt möchte die antragstellenden Landwirtinnen und Landwirte bestmöglich informieren. Hierzu finden zwei Informationsabende statt, an denen jeweils dieselben Inhalte vorgestellt werden. Im Rahmen der Online-Veranstaltung wird das Wissen über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) aufgefrischt, über den die Flächen für den Erhalt einer Ausgleichsleistung verfügen müssen. Weiterhin werden die in Teilen geänderten Öko-Regelungen (ÖR, Ecoshemes) erläutert. Hierbei handelt es sich um Umweltleistungen der ersten Säule, die Landwirtinnen und Landwirte dazu buchen können. Darauf aufbauend erfolgen die Erläuterungen zu FAKT II (zweite Säule), nämlich zum Einstieg, zum Umstieg, zur Erhöhung oder zur ab 2024 neu angebotenen Maßnahme „Tiergerechte Haltung von Kälbern“ (FAKT II – G7).
Die Informationsabende finden am Donnerstag, 11. Januar 2024, ab 19 Uhr, sowie am Mittwoch, 17. Januar 2024, ebenfalls ab 19 Uhr statt.
Für die Teilnahme an den Online-Veranstaltungen ist keine Registrierung erforderlich. Empfängerinnen und Empfänger des E-Mail-Verteilers „Informationen zum Gemeinsamen Antrag und rund um die Landwirtschaft“ (früher: „Informationen der Verwaltungsgruppe“) erhalten zudem die Zugangsdaten unaufgefordert per E-Mail. Alle anderen Interessierten senden eine E-Mail mit dem Betreff „Infoveranstaltung GAP“ an LWA-veranstaltung@main-tauber-kreis.de und erhalten dann die Zugangsdaten per E-Mail.
Durch den GAP-Strategieplan für Deutschland gelten seit dem 1. Januar 2023 viele neue Regeln für den Erhalt von Ausgleichsleistungen in der Landwirtschaft. Hierbei ist unter anderem für FAKT II ein Flächeninformations- und Online-Antrag (FIONA) einzureichen, was im Vorjahr sehr zahlreich erfolgte. Unter dem Link https://fiona.landbw.de/ können die FIONA-Versionen von 2023 und 2024 zentral abgerufen werden. Dort entscheiden die Landwirtinnen und Landwirte, ob Sie in den Antrag 2023 Einsicht nehmen oder die Förderanträge für 2024 einreichen möchten.
Ein FAKT II-Förderantrag ist nur zu stellen, wenn Landwirtinnen und Landwirte in eine Maßnahme mit fünfjähriger Verpflichtung neu einsteigen oder eine laufende Maßnahme mit einer fünfjährigen Verpflichtung erweitern möchten. Gleiches gilt für die Maßnahmen mit der Option, in eine höherwertige Maßnahme umzusteigen, auch hier ist der Förderantrag erforderlich. Für die einjährigen Tiermaßnahmen (FAKT II – G) ist in jedem Fall ein FAKT II-Förderantrag zu stellen, um auch im Antragsjahr 2024 eine Förderung zu erhalten.
Wer allerdings einen Förderantrag im Jahr 2023 ohne einjährige Maßnahmen gestellt und in der Flächenbewirtschaftung keine Änderung hat, braucht keinen neuen Antrag zu stellen.
Es ist stets darauf zu achten, dass der FAKT II-Förderantrag zwingend vor Freitag, 16. Februar 2024, abgeschlossen und über die Schaltfläche „Antrag einreichen“ vollständig an die Verwaltung übertragen wird.
Beim Arbeiten im Förderantrag wird der aktuelle Verpflichtungsumfang als Zahlenwert dargestellt. Erfolgte die Bewilligung des alten Förderantrags (er war bis Mittwoch, 15. Februar 2023, einzureichen) jedoch erst nach November 2023, können noch keine Verpflichtungswerte dargestellt werden. Hierauf gilt es zu achten. Bei den Verpflichtungsgeometrien besteht nun eine Tabelle unterhalb der neu angelegten Förderantragsgeometrien, in der die bestehenden Verpflichtungsgeometrien aus dem Jahr 2023 mit weiteren Informationen angezeigt werden, sofern der Förderantrag 2023 bereits bewilligt wurde. Weitere Informationen zur Beantragung und zu Prüfungen sind dem Handbuch zum FIONA-Förderantrag 2024 zu entnehmen.
Zwar wird der Förderantrag rein elektronisch eingereicht und es entfällt die Abgabe eines komprimierten Papierantrags beim Landwirtschaftsamt. Für verschiedene FAKT-Maßnahmen sind jedoch auch zusätzliche Unterlagen fristgerecht einzureichen. Soweit diese nicht elektronisch als Anhang übermittelt werden können, müssen auch die Papierunterlagen spätestens am Donnerstag, 15. Februar 2024, dem Landwirtschaftsamt vorliegen.
Im Bereich des Handarbeitsweinbaus ist ebenso der Neueinstieg wie auch die Erweiterung („HWB-Erweiterungsantrag“) bis 15. Februar 2024 zu beantragen, um die Ausgleichsleistungen zu erhalten.
Das Landwirtschaftsamt empfiehlt, sich frühzeitig mit der neuen Arbeit in FIONA vertraut zu machen und mit der Antragsbearbeitung zu beginnen. Bei offenen Fragen im Rahmen der Antragstellung stehen Mitarbeitende des Landwirtschaftsamtes unter der Servicenummer 07931/4827-6307 zur Verfügung, um einen möglichst reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Anrufende werden an die zuständigen Sachbearbeitenden weitergeleitet. In jedem Fall muss der elektronische Förderantrag von allen FAKT II-Antragstellern mitsamt den erforderlichen Unterlagen bis spätestens Donnerstag, 15. Februar 2024, eingereicht werden. Dies gilt auch für die Anträge zum Handarbeitsweinbau.
Hiervon losgelöst erfolgt später der jährliche Auszahlungsantrag im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bis Mittwoch, 15. Mai 2024, über das System FIONA. Mit dem FAKT II-Auszahlungsantrag im Gemeinsamen Antrag können jedoch keine neuen Maßnahmen oder Erweiterungen mehr beantragt werden.