Main-Tauber-Kreis/Wertheim: 19 neue Coronavirus-Infektionen – Korrekte Auslegung der Corona-Verordnung – Inzidenz 92,2 – Stand 22.11.2020

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19 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt (Zahlen 22. Novbember) – Quarantäne in Pflegeheim ausgeweitet

Im Main-Tauber-Kreis wurden am Wochenende 19 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion gemeldet, davon 19 am Samstag. Am Sonntag wurden keine Neuinfektionen gemeldet ­– es stehen allerdings noch alle Testergebnisse vom Freitag aus. Die am Samstag neu betroffenen Personen leben im Gebiet der Städte und Gemeinden Ahorn, Boxberg, Creglingen, Freudenberg, Igersheim, Lauda-Königshofen, Tauberbischofsheim, Weikersheim, Werbach und Wertheim. Es handelt sich in 12 Fällen um Kontaktpersonen zu bekannten Fällen. Die neu Infizierten befinden sich in häuslicher Isolation. Für ihre Kontaktpersonen wird häusliche Isolation angeordnet und eine Testung veranlasst. Die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen im Landkreis beträgt nun 1218.

Wie berichtet, sind mittlerweile 1013 Personen wieder genesen. Derzeit sind 192 Personen aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Diese Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen (Zahl neuer Fälle jeweils in Klammern): Ahorn: 4 (+1), Assamstadt: 0, Bad Mergentheim: 23, Boxberg: 4 (+3), Creglingen: 36 (+2), Freudenberg: 11 (+1), Großrinderfeld: 6, Grünsfeld: 3, Igersheim: 6 (+1), Königheim: 3, Külsheim: 6, Lauda-Königshofen: 17 (+2), Niederstetten: 10, Tauberbischofsheim: 23 (+2), Weikersheim: 5 (+2), Werbach: 3 (+1), Wertheim: 28 (+4) und Wittighausen: 4.

Sieben-Tage-Inzidenz bei 92,9

Der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz steigt am Sonntag, 22. November, auf 92,9. Die Sieben-Tage-Inzidenz beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (15. bis 21. November) je 100.000 Einwohner, berechnet durch das Gesundheitsamt anhand der tagesaktuellen Fallzahlen.

 

Pflegeheim in Boxberg vollständig unter Quarantäne

Nachdem dem Gesundheitsamt weitere positive Befunde aus dem Seniorenheim „Haus im Umpfertal“ in Boxberg übermittelt wurden, mussten am vergangenen Samstag die Quarantänemaßnahmen vorsorglich ausgeweitet werden. Nunmehr gilt für die komplette Einrichtung bis auf weiteres eine Quarantäne. Dies beinhaltet ein Besuchsverbot sowie einen Verlegungs- und Aufnahmestopp.

Sozialministerium stellt korrekte Auslegung der Corona-Verordnung klar

Öffentliche und private Sportanlagen, Sportstätten und Bolzplätze einschließlich anderer Einrichtungen wie Fitnessstudios, Yogastudios und Tanzschulen müssen aufgrund der aktuellen Corona-Verordnung zunächst bis 30. November geschlossen bleiben. Ausnahmen vom Nutzungsverbot gibt es im Freizeit- und Amateursport für das Sporttreiben alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Dies gilt ausdrücklich auch, wenn eine Halle – beispielsweise eine Tennishalle – mehrere Spielfelder hat. Darauf hat jetzt das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hingewiesen.

Aktive Fälle von Coronavirus-Infektionen im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand: 22. November, 15.30 Uhr)

Zuvor waren beim Sozialministerium vermehrt Informationen eingegangen, dass im Bereich des Amateursports Sportstätten vor Ort entgegen der Regelungen der Corona-Verordnung betrieben werden. Dies betrifft laut dem Ministerium insbesondere die Auslegungsfrage, inwieweit die für den Publikumsverkehr geschlossenen Sportstätten im Einzelfall individualsportlich genutzt werden dürfen. Im Vordergrund steht hierbei häufig die Annahme, dass bei einer Sportanlage die einzelnen Spielfelder parallel genutzt werden können, wenn auf einem Feld nicht mehr als zwei Personen bzw. nur Angehörige eines Hausstandes Sport treiben. Diese Annahme weist das Sozialministerium zurück. Auch Fitnessstudios oder Kegelbahnanlagen dürfen von höchstens zwei Personen oder von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts gleichzeitig genutzt werden. Das gilt unabhängig davon, wie viele Räume vorhanden sind.

 

Wie das Ministerium mitteilt, ist das Ziel der aktuellen Fassung der Corona-Verordnung, einer gesundheitlichen Notlage entgegen zu wirken. Deshalb ist der Betrieb bestimmter Einrichtungen für den Publikumsverkehr untersagt, darunter auch Sportstätten und -anlagen. Das diffuse und stark ansteigende Infektionsgeschehen vor dem Teil-Lockdown, der seit 2. November gilt, habe dazu geführt, dass die Infektionsketten nur noch zu einem geringen Teil nachvollzogen werden konnten. In Sportstätten und -anlagen komme es aber zu zahlreichen Begegnungen von Menschen sowohl auf als auch neben dem Platz, beispielsweise bei der An- und Abfahrt sowie in Umkleide-, Warte- und Durchgangsbereichen. Deshalb sei für den Amateurbereich eine Beschränkung auf das Mindestmaß erforderlich. Den eingeschränkten Betrieb von Sportanlagen bezeichnet das Ministerium gegenüber einem gänzlichen Verbot als die mildere Maßnahme.

 

Bei der Schließung der Sportstätten und -anlagen gibt es eng begrenzte Ausnahmen für den für den Schulsport, für dienstliche Zwecke (etwa bei Polizei und Feuerwehren), für den Studienbetrieb an Hochschulen sowie für den Profi- und Spitzensport. Rehabilitationssport („Reha-Sport“) ist als Teil einer medizinisch notwendigen Behandlung weiterhin erlaubt. Dabei gelten die Maßgaben zum Trainings- und Übungsbetrieb der Corona-Verordnung Sport. Auch Schwangerschafts- und Geburtsvorbereitungskurse können weiterhin stattfinden.

 

Vom Betriebsverbot ausgenommen sind Sportboothäfen und Sportflugplätze. Weitläufige Sportanlagen oder Sportstätten im Freien wie zum Beispiel Sportplätze, Leichtathletikstadien, Tennisanlagen, Golfplätze oder Reitplätze dürfen gleichzeitig von mehreren individualsportlich aktiven Personen genutzt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass keine Durchmischung der einzelnen Personengruppen erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die unterschiedlichen Personengruppen keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilen und sich auch ansonsten nicht begegnen, sodass die Abstandsregeln in jedem Falle eingehalten werden.

Quelle: main-Tauber-Kreis.de

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