Main-Tauber-Kreis / Wertheim: 21 neue Coronavirus-Infektionen – Inzidenz 74,2 – Neue Corona-Verordnung – Stand 01.11.

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Aktive Fälle von Coronavirus-Infektionen im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand: 1. November, 15.00 Uhr)

21 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 31. Oktober/1. November) – Neue Corona-Verordnung soll Kontakte reduzieren

Im Main-Tauber-Kreis wurden am Wochenende insgesamt 21 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion gemeldet, davon elf am Samstag, 31. Oktober, und zehn am Sonntag, 1. November. Die betroffenen Personen leben im Gebiet der Städte und Gemeinden Assamstadt, Bad Mergentheim, Creglingen, Igersheim, Külsheim, Lauda-Königshofen, Weikersheim und Wertheim. Es handelt sich in mindestens elf Fällen um Kontaktpersonen zu bekannten Fällen. 20 neu Infizierte befinden sich in häuslicher Isolation, eine Person ist in stationärer Behandlung. Die Kontakte der neu Infizierten werden ermittelt. Für die Kontaktpersonen wird ebenfalls häusliche Isolation angeordnet und eine Testung veranlasst. Die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen im Landkreis beträgt nun 891.

Von den infizierten Personen im Main-Tauber-Kreis sind, wie berichtet, insgesamt 682 Personen wieder genesen. Derzeit sind 198 Personen aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Diese Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 2, Assamstadt: 1 (+1), Bad Mergentheim: 41 (+2), Boxberg: 12, Creglingen: 4 (+2), Freudenberg: 3, Großrinderfeld: 4, Grünsfeld: 5, Igersheim: 12 (+2), Königheim: 5, Külsheim: 20 (+5), Lauda-Königshofen: 10 (+2), Niederstetten: 2, Tauberbischofsheim: 21, Weikersheim: 11 (+2), Werbach: 7, Wertheim: 35 (+5) und Wittighausen: 3.

 

Sieben-Tage-Inzidenz bei 74,2 

Der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz beträgt am Sonntag, 1. November, 74,2. Die Sieben-Tage-Inzidenz beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (25. bis 31. Oktober) je 100.000 Einwohner, berechnet durch das Gesundheitsamt anhand der tagesaktuellen Fallzahlen.

Infektionsgeschehen aufhalten und akute nationale Gesundheitsnotlage vermeiden 

Das Land Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung an die Beschlüsse angepasst, die von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am Mittwoch, 28. Oktober, gemeinsam getroffen wurden. Die neuen Vorschriften treten am Montag, 2. November, in Kraft und sind zunächst bis einschließlich Montag, 30. November, befristet. Ziel aller Maßnahmen ist die Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung. Damit soll das Infektionsgeschehen aufgehalten und eine akute nationale Gesundheitsnotlage vermieden werden. Die Zahl der Neuinfektionen soll wieder in eine nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche gesenkt werden.

 

„Die wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Deshalb bitte ich alle Bürgerinnen und Bürger, ihre Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren“, erklärt Landrat Reinhard Frank. Wie bereits beim Brechen der ersten Infektionswelle im Frühjahr komme es auf das Verhalten jeder einzelnen Bürgerin und jedes einzelnen Bürgers an. „Der Main-Tauber-Kreis ist bisher vergleichsweise gut durch diese Krise gekommen, doch nun ist eine neue Kraftanstrengung notwendig. Indem wir alle gemeinsam die Regeln konsequent einhalten, können wir zu Wellenbrechern werden. In dieser außergewöhnlichen Zeit zeigen wir Achtsamkeit und Solidarität dadurch, dass wir Abstand voneinander halten.“

 

Treffen oder Feiern sowohl in der Öffentlichkeit als auch im privaten Raum sind nach den neuen Regeln in der Corona-Verordnung nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Es dürfen sich Personen aus mehr als zwei Haushalten treffen, wenn alle in gerader Linie miteinander verwandt sind. Dies umfasst Großeltern, Eltern und Kinder sowie deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder unverheiratete Partnerinnen und Partner. Die Obergrenze liegt jedoch in jedem Fall bei zehn Personen.

 

Übernachtungsangebote im Inland dürfen bis 30. November nur noch für geschäftliche und dienstliche, aber nur in besonderen Härtefällen für private Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Touristische Übernachtungen sind also untersagt, ebenso wie der Betrieb von Reisebussen zu touristischen Zwecken. „Generell sollte auf alle nicht notwendigen privaten Reisen und Besuche – auch von Verwandten – verzichtet werden. Diese gilt ausdrücklich auch für Reisen innerhalb Deutschlands und auch für überregionale tagestouristische Ausflüge“, erläutert Landrat Frank.

Geschlossen bleiben bis zum 30. November alle Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt. Zu den geschlossenen Einrichtungen gehören Theater, Opern, Konzert- und Kulturhäuser und ähnliche Einrichtungen, Messen, Kinos, Freizeitparks und Indoor-Spielplätze, zoologische und botanische Gärten, Zirkusse, Spielhallen, Spielbanken, Wetteinrichtungen aller Art, Bordelle und das gesamte Prostitutionsgewerbe, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen sowie Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Untersagt ist auch der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

 

Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen sind die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

 

Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei muss sichergestellt werden, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält. Die befristeten Maßnahmen wurden als Sonderparagraph in die bisherige Corona-Verordnung eingefügt und gehen bis zum 30. November abweichenden Regelungen vor. Die Corona-Verordnung kann unter www.main-tauber-kreis.de/coronavirus im Abschnitt „Richtlinien und Verordnungen des Landes und des Bundes“ abgerufen werden.

Quelle: main-tauber-kreis.de

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