Main-Tauber-Kreis/Wertheim: 35 Coronavirus-Infektion – Neuer Todesfall – verschärfte Maskenpflicht -7-Tage-Inzidenz 126,9 – Zahlen 23./24.01.2021

1st SECURITY SERVICE WERTHEIM ®
Vaccine Test Covid   - WiR_Pixs / Pixabay
WiR_Pixs / Pixabay

35 Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 23./24. Januar) – Weiterer Todesfall – Ab Montag verschärfte Maskenpflicht

Im Main-Tauber-Kreis wurden am Wochenende insgesamt 35 Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt, davon 21 am Samstag, 23. Januar, und 14 am Sonntag, 24. Januar. Die betroffenen Personen leben im Gebiet von neun Städten und Gemeinden des Landkreises. Es handelt sich in mindestens 18 Fällen um Kontaktpersonen zu bekannten Fällen sowie um eine Person, die aus einem Risikogebiet im Ausland zurückgekehrt ist. 32 neu Infizierte befinden sich in häuslicher Isolation, drei werden stationär behandelt. Für die Kontaktpersonen der neu Infizierten wird, sofern noch erforderlich, Quarantäne angeordnet und eine Testung veranlasst. Die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen im Landkreis beträgt nun 2863.

2507 Personen genesen

Mittlerweile sind 35 weitere und damit insgesamt 2507 Personen wieder genesen. Derzeit sind 314 Personen aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Diese Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen (Zahl neuer Fälle jeweils in Klammern): Ahorn: 5 (+1), Assamstadt: 9 (+3), Bad Mergentheim: 90 (+3), Boxberg: 49 (+9), Creglingen: 5, Freudenberg: 29, Großrinderfeld: 3, Grünsfeld: 4, Igersheim: 68 (+10), Königheim: 0, Külsheim: 5 (+2), Lauda-Königshofen: 15 (+3), Niederstetten: 1, Tauberbischofsheim: 11, Weikersheim: 7 (+1), Werbach: 0, Wertheim: 13 (+3) und Wittighausen: 0.

Landrat versichert Angehörigen sein tiefes Mitgefühl

Das Gesundheitsamt hat am Samstag, 23. Januar, einen weiteren Todesfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus bestätigt. Bei dem Verstorbenen handelt sich um einen über 80-jährigen Mann, der in einem Pflegeheim lebte. Weitere Angaben macht das Landratsamt aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht. Damit sind im Main-Tauber-Kreis mittlerweile 42 Menschen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verstorben, davon 22 im Januar dieses Jahres. „Unser tiefes Mitgefühl gilt den Angehörigen und Freunden des Verstorbenen“, erklärt Landrat Reinhard Frank.

Drei Fälle im Haus am Sonnenberg durch PCR-Test bestätigt

Im Haus am Sonnenberg in Igersheim wurden erstmals drei Fälle einer Coronavirus-Infektion durch PCR-Test bestätigt. Ein Wohnbereich dieser Einrichtung für erwachsene Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen stand bereits wegen positiver Schnelltest-Ergebnisse unter Quarantäne. Diese umfasst ein Besuchsverbot sowie einen Aufnahme- und Verlegungsstopp.

Im Seniorenzentrum Schönblick, ebenfalls in Igersheim, wurden vier weitere Coronavirus-Infektionen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie eine beim Personal festgestellt. Damit sind dort nun insgesamt 44 Bewohnerinnen und Bewohner sowie 17 Mitarbeitende bestätigt infiziert.

Sieben-Tage-Inzidenz bei 126,9

Der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz liegt am Sonntag, 24. Januar, bei 126,9. Eine Woche zuvor, am Sonntag, 17. Januar, lag er bei 130,7. Die Sieben-Tage-Inzidenz beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (17. bis 23. Januar) je 100.000 Einwohner, berechnet durch das Gesundheitsamt anhand der tagesaktuellen Fallzahlen.

Land setzt Bund-Länder-Beschluss in geänderter Verordnung um

Nachdem wesentlich ansteckendere Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 auch in Deutschland aufgetreten sind, haben Bund und Länder beschlossen, den aktuellen Lockdown zunächst bis Sonntag, 14. Februar, zu verlängern. Zwar ist der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz im Zuge des harten Lockdowns seit 16. Dezember 2020 bundesweit betrachtet deutlich zurückgegangen. Dennoch wird kein Spielraum für Lockerungen gesehen. Vielmehr sei eine drastische Erhöhung der Fallzahlen zu befürchten, wenn sich die Mutationen weiter ausbreiten. Daher wurde nicht nur eine Verlängerung, sondern auch eine teilweise Verschärfung der Maßnahmen vereinbart. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat die Beschlüsse der jüngsten Bund-Länder-Konferenz nunmehr in einer neuen Fassung der Corona-Verordnung umgesetzt. Diese tritt im Wesentlichen am Montag, 25. Januar, in Kraft.

In einigen Bereichen muss daher ab Montag eine medizinische Maske getragen werden. Damit sind in diesen Fällen zum Beispiel selbst gefertigte Stoffmasken nicht mehr erlaubt. Unter medizinischen Masken sind die meist auf der Außenseite blauen OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) sowie FFP2-Masken (DIN EN 149:2001) und Masken der Normen KN95 und N95 zu verstehen.

Diese Neuregelung gilt bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden. Gleiches wurde für Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie für Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes festgelegt.

Die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken betrifft zudem den Einzelhandel sowie Arbeits- und Betriebsstätten einschließlich der Einsatzorte außerhalb der Betriebe. Auch während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung müssen medizinische Masken getragen werden.

Noch strenger ist nunmehr der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern geregelt, der nur mit FFP2-, KN95- oder N95-Masken erlaubt ist. Kinder bis einschließlich 14 Jahren dürfen in allen genannten Bereichen weiter Alltagsmasken tragen. Darüber hinaus bleiben Kinder bis einschließlich fünf Jahren weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.

Über die Neuregelungen bei der Maskenpflicht hinaus gibt es mit der neuen Fassung der Corona-Verordnung noch einige weitere Veränderungen. So müssen Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Bestattungen mit mehr als zehn Teilnehmenden spätestens zwei Werktage zuvor bei der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Zuständige Behörde ist im Regelfall das Ordnungsamt der betreffenden Stadt oder Gemeinde.

Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiberinnen und Betreiber müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein.

Verboten ist der Ausschank und Konsum von Alkohol auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt. Diese Regelung gilt erst ab Mittwoch, 27. Januar.

Die aktuelle Fassung der Corona-Verordnung kann unter www.main-tauber-kreis.de/coronavirus im Abschnitt „Richtlinien und Verordnungen des Landes und des Bundes“ abgerufen werden.

Quelle: Main-Tauber-Kreis.de

S RAY PreSale Store