Weiter weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass die Sieben-Tages-Inzidenz seit dem 17. März konstant und deutlich über dem Wert von 100 liegt. Damit handle es sich mittlerweile um ein diffuses Infektionsgeschehen, welches von vielen kleinen oder mittleren Infektionsherden und Ausbrüchen geprägt wird. Deren Ursachen und Verortung veränderten sich ständig und seien nicht mehr vorhersehbar. „Auch beschränken sich die Infektionen längst nicht nur auf die aktuell besonders betroffenen Einrichtungen und Infrastrukturangebote für Menschen mit Behinderung sowie Kindergärten und Schulen“, erläutert Erster Landesbeamter Schauder. Darüber hinaus nähmen auch die Virusmutationen zu. Obwohl das Gesundheitsamt intensiv ermittle, könnten nicht mehr alle Infektionsquellen festgestellt werden. Dabei sorgten gerade Mutationsfälle für einen enormen Arbeitsaufwand.
Wie das Gesundheitsamt weiter konstatiert, ist trotz der seit dem 22. März 2021 geltenden so genannten „Notbremse“ keine relevante Besserung in Sicht. Im Rahmen der Notbremse mussten unter anderem der Einzelhandel, Tierparks, Museen und Galerien sowie Anbieter körpernaher Dienstleistungen – abgesehen von medizinisch notwendigen Dienstleistungen – wieder schließen. Friseure dürfen nur geöffnet haben, wenn sie in der Handwerksrolle eingetragen sind und auf Rasuren verzichten. Der Betrieb von Sportanlagen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt; lediglich weitläufige Sportanlagen im Freien dürfen genutzt werden. Gemäß Feststellung des Gesundheitsamtes hat sich gezeigt, dass diese Restriktionen nicht mehr ausreichen, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Andere gleich wirksame und mildere Schutzmaßnahmen als die Ausgangsbeschränkung seien nicht ersichtlich. „Vor dem Hintergrund mehrerer hundert, aktuell durch das Gesundheitsamt angeordneter PCR-Testungen ist in den nächsten Tagen mit einem weiteren Anstieg der Fallzahlen zu rechnen“, heißt es weiter in der Bekanntmachung.
Ab Donnerstag, 1. April, ist im Main-Tauber-Kreis jeweils ab 21 Uhr bis um 5 Uhr des Folgetags der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft nur noch aus einem triftigen Grund gestattet. Kein triftiger Grund und damit nicht erlaubt sind beispielsweise die Erledigung von Einkäufen, das Abholen von Speisen bei Gastronomiebetrieben, Sport und Bewegung an der frischen Luft oder der Besuch bei Freunden und Bekannten. Hierzu muss jeweils die Zeit tagsüber zwischen 5 und 21 Uhr genutzt werden.
Zu den triftigen Gründen, zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung zu verlassen, gehört die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, beispielsweise bei einem Brand. Besucht werden dürfen unter anderem Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, Demonstrationen nach § 8 des Grundgesetzes sowie religiöse Veranstaltungen und Bestattungen. Erlaubt ist auch die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten. Die Partnerin oder der Partner darf in ihrer bzw. dessen Wohnung besucht werden. Medizinische, pflegerische, therapeutische und veterinärmedizinische Leistungen dürfen in Anspruch genommen werden; sterbende Menschen und Personen in akut lebens-bedrohlichen Zuständen dürfen begleitet und betreut werden. Ebenso erlaubt sind unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren wie zum Beispiel Gassi gehen sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden. Möglich sind auch Maßnahmen der Wahlwerbung.
Die Öffentliche Bekanntmachung kann unter www.main-tauber-kreis.de/oeffentliche-bekanntmachungen abgerufen werden.
Quelle: Landkreis Main-Tauber
Quelle Rki/Arcgis:
https://wertheim24.de/main-tauber-kreis-wertheim-13-coronavirus-infektionen-inzidenz-1707-zahlen-30-03-2021/