Main-Tauber-Kreis / Wertheim: 54 Coronavirus-Infektionen – Schnelltest Pflicht – Inzidenz 129,2 – Zahlen 21.04.2021

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Aktive Fälle von Coronavirus-Infektionen im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand: 21. April, 15.00 Uhr)

54 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 21. April) – Schnelltest oder abgeschlossene Impfung für Friseurbesuch notwendig

Im Main-Tauber-Kreis wurden am Mittwoch, 21. April, 54 Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Die betroffenen Personen leben im Gebiet von neun Städten und Gemeinden des Landkreises. Es handelt sich in mindestens 26 Fällen um Kontaktpersonen zu bereits bekannten Fällen. 53 Personen befinden sich in häuslicher Isolation, eine Person wird stationär behandelt. Für die Kontaktpersonen der neu Infizierten wird, sofern noch erforderlich, Quarantäne angeordnet und eine Testung veranlasst. Die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen im Landkreis beträgt nun 4563.

17 weitere Personen genesen

Inzwischen sind 17 weitere und damit insgesamt 4046 Personen wieder genesen. Somit sind derzeit 434 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Diese Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen (Zahl neuer Fälle jeweils in Klammern): Ahorn: 6, Assamstadt: 2, Bad Mergentheim: 96 (+13), Boxberg: 34 (+8), Creglingen: 10 (+2), Freudenberg: 9 (+1), Großrinderfeld: 9, Grünsfeld: 11 (+1), Igersheim: 7, Königheim: 8, Külsheim: 43, Lauda-Königshofen: 37 (+7), Niederstetten: 18, Tauberbischofsheim: 52 (+3), Weikersheim: 13 (+1), Werbach: 4, Wertheim: 71 (+18) und Wittighausen: 4.

Neun weitere Fälle von Virus-Mutationen nachgewiesen

Bei neun weiteren der in den vergangenen Tagen gemeldeten Infektionsfälle im Main-Tauber-Kreis wurde durch nachträgliche Typisierung der Laborproben eine Mutation des Coronavirus nachgewiesen. Es handelt sich in allen Fällen um die britische Variante (B.1.1.7). Nunmehr wurde bei insgesamt 642 Fällen im Kreis eine Virusmutation festgestellt. Bei einem weiteren bekannten, bisher unklaren Mutationsfall wurde inzwischen die südafrikanische Virusvariante (B.1.351) festgestellt.

Sieben-Tage-Inzidenz am Dienstag bei 129,2

Die Sieben-Tage-Inzidenz lag am Dienstag, 20. April, gemäß der Berechnung des Landesgesundheitsamtes (LGA) bei 129,2. Sie beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (14. bis 20. April) je 100.000 Einwohner. Eine Woche zuvor, am Dienstag, 13. April, lag der LGA-Wert bei 169,2. Der aktuelle Wert für Mittwoch, 21. April, kann ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.

Trotz Schnelltest-Pflicht nicht auf Friseurbesuche verzichten

Weiterhin sorgt die Notwendigkeit von Schnelltests vor dem Friseurbesuch für Fragen in der Bevölkerung. Daher weist das Landratsamt nochmals darauf hin, dass PoC-Antigentests oder auch angeleitete Selbsttests in verschiedenen Testzentren und Teststellen vorgenommen werden können, unter anderen in kommunalen Testzentren und in vielen Apotheken. Das Testzentrum oder die Teststelle stellt über das Ergebnis eine Bescheinigung aus. Diese ist zum Nachweis eines negativen COVID-19-Schnelltests nach der Corona-Verordnung am gleichen Tag gültig, maximal jedoch für längstens 24 Stunden nach der Testdurchführung. Damit ist es beispielsweise möglich, am Donnerstagabend einen Schnelltest mit negativem Ergebnis zu machen und die Bescheinigung darüber am Freitagvormittag beim Friseur vorzulegen.

„Der Schnelltest bietet eine gewisse zusätzliche Sicherheit beim Friseurbesuch und benötigt nur wenig Zeit. Inzwischen gibt es auch vielfältige Testangebote“, erklärt Gesundheits- und Sozialdezernentin Elisabeth Krug. Dennoch müssten Friseurin oder Friseur sowie Kundin oder Kunde während des Haarschnitts auch weiterhin eine korrekt angelegte Maske tragen. Insbesondere ruft Krug dazu auf, die von der Corona-Pandemie und monatelangen Schließungen stark betroffene Branche zu unterstützen und Friseurtermine nicht deshalb abzusagen, weil man keinen Schnelltest machen möchte. „Und keinesfalls darf der Weg gewählt werden, sich auf eventuelle Angebote in Schwarzarbeit einzulassen, bei denen auf Schnelltest und Maske verzichtet wird. Ein solches Verhalten wäre absolut unsolidarisch“, sagt die Dezernentin.

Konkret notwendig ist für den Friseurbesuch in Gebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 – also zum Beispiel im Main-Tauber-Kreis – der Nachweis eines nicht mehr als 24 Stunden alten, negativen COVID-19-Schnelltests. Alternativ kann ein Nachweis (Impfdokumentation) einer vollständig abgeschlossenen Impfreihe vorgelegt werden. Die Impfung ist 14 Tage nach der letzten erforderlichen Impfdosis abgeschlossen. Sollte ein Impfstoff zwei Impfdosen erfordern, reicht der Nachweis einer Impfdosis ausdrücklich nicht aus.

Für Impfstoffe, die mehr als eine Dosis erfordern, kann alternativ eine Dosis genügen, wenn man neben der Impfdokumentation zudem auch den PCR-Nachweis einer überstandenen Corona-Erkrankung durch ärztliches Zeugnis vorweisen kann.

Personen, die nicht geimpft sind, aber eine Corona-Erkrankung in der Vergangenheit überstanden haben, können stattdessen ein ärztliches Zeugnis (PCR-Nachweis) einer in der Vergangenheit überstandenen Corona-Erkrankung vorlegen, welches aber nicht älter als sechs Monate sein darf.

Selbst vorgenommene Schnelltests sind nicht zulässig. Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien, so genannte Selbsttests, bei denen die Probenentnahme und Auswertung ohne Anleitung, Überwachung oder sonstiger Beteiligung einer geschulten dritten Person von den Probanden selbst oder auch von Hilfspersonen wie zum Beispiel Sorgeberechtigten vorgenommen werden, sind nicht als Nachweis für einen tagesaktuellen COVID-19-Schnelltest geeignet. Dies liegt daran, dass privat gemachte Selbsttests nicht überprüfbar sind und kein von geschulten Dritten bestätigtes Testergebnis umfassen.

Quelle: Landkreis Main-Taube

 

 

Quelle Rki/arcgis:

 

Wertheim / Main-Tauber-Kreis: 8 Coronavirus-Infektionen – 1 Todesfall – Inzidenz 129,2 – Zahlen 21.04.2021

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