Wenn die Entscheidung gegen die AstraZeneca-Impfung ausfällt, ist es möglich, sich auf eine Warteliste setzen zu lassen. Diese übermittelt das Kreisimpfzentrum an das Callcenter des Landes, welches für die Vereinbarung eines möglichen neuen Termins mit einem anderen Impfstoff verantwortlich ist. Wer einen vereinbarten Impftermin und das damit verbundene ärztliche Gespräch nicht wahrnehmen möchte, wird dringend gebeten, seinen oder ihren Impftermin zu stornieren und damit für andere Impfwillige freizumachen. Die Stornierung erfolgt über die Hotline 116117 oder die Website www.impfterminservice.de.
Ausgangsbeschränkung: Aufgrund aktueller Entwicklung keine andere Wahl
Das Landratsamt weist nochmals auf die nächtliche Ausgangsbeschränkung hin, die im gesamten Gebiet des Main-Tauber-Kreises ab Gründonnerstag, 1. April, jeweils ab 21 Uhr bis um 5 Uhr des Folgetages gilt. In dieser Zeit ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung nur aus triftigem Grund gestattet. Wie Erster Landesbeamter Schauder feststellt, sind hierzu viele Reaktionen bei der Kreisverwaltung eingegangen. „Natürlich ist das Virus nachts nicht gefährlicher als am Tag“, fasst er daraufhin zusammen. Jedoch sei es in der aktuellen Pandemielage dringend erforderlich, die sozialen Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und die geltenden Kontaktbeschränkungen einzuhalten. „Hierzu leisten die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen einen wirksamen Beitrag, zumal viele Infektionen sich auf private Zusammenkünfte verschiedener Haushalte zurückführen lassen. Diese finden häufig am Abend und in der Nacht statt. Um es klar und unmissverständlich zu sagen: Jeder und jede einzelne hat es nun selbst in der Hand, einen wirksamen Beitrag dazu zu leisten, dass die Infektionszahlen nicht weiter durch die Decke gehen. Ein Fehlverhalten einzelner wird sehr schnell zu weiteren Einschränkungen für alle führen“, erklärt Christoph Schauder.
Die Ausgangsbeschränkung gilt solange, bis die Sieben-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter dem Wert von 100 liegt und damit die „Notbremse“ außer Kraft tritt oder das Gesundheitsamt zuvor feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus nicht mehr besteht.