Main-Tauber-Kreis/Wertheim: Entlastungsbetrag für ehrenamtliche Einzelhelfer möglich

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geralt / Pixabay , Archivbild : Eine Alte Frau

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In Baden-Württemberg können ehrenamtliche Einzelhelferinnen und Einzelhelfer, die Pflegebedürftige in ihrem Alltag unterstützen, die Unterstützungsleistungen über den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung abrechnen. Grund hierfür ist die von der Landesregierung reformierte Unterstützungsverordnung.

Die Landesregierung von Baden-Württemberg reagiert damit auf den steigenden Bedarf in der ambulanten Versorgung und Pflege. Dieser konnte bisher nur mithilfe von Diensten mit einer Anerkennung nach Landesrecht gedeckt werden. Hierzu gehören beispielsweise Nachbarschaftshilfen sowie Pflegeanbieter mit abgeschlossenen Versorgungsverträgen.

Die Reform ermöglicht niedrigschwellige, nachbarschaftliche Hilfen von ehrenamtlichen Einzelhelfenden aus dem persönlichen Umfeld der Pflegebedürftigen. Zu den Unterstützungsleistungen von ehrenamtlichen Einzelhelfenden zählen beispielsweise die Begleitung bei Spaziergängen, zu Ärzten und Behörden sowie Einkaufs- und Hauswirtschaftsleistungen und Hilfen im häuslichen Außenbereich. Zudem zählen Unterstützungen beim Vorlesen oder Ausfüllen von Formularen sowie die Anregung und Unterstützung bei Freizeitaktivitäten und bei sozialen Kontakten dazu.

Bürokratiearmes Verfahren ermöglicht einen leichten Zugang

Künftig können ehrenamtliche Einzelhelfer dank eines bürokratiearmen Verfahrens ihre Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige erbringen und hierfür den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung einsetzen.

Die ehrenamtlichen Einzelhelferinnen und Einzelhelfer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und dürfen maximal bei zwei pflegebedürftigen Personen ehrenamtlich unterstützen. Zudem dürfen Sie nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht in häusliche Gemeinschaft mit den pflegebedürftigen Personen leben. Auch dürfen die ehrenamtlichen Einzelhelfer nicht als Pflegeperson für den Pflegebedürftigen tätig sein.

Weitere Informationen, individuelle Beratungen sowie die notwendigen Formulare erhalten Bürgerinnen und Bürger beim Pflegestützpunkt Main-Tauber-Kreis, Am Wört 1, in Tauberbischofsheim unter der Telefonnummer 09341/82-5968, per E-Mail an pflegestuetzpunkt@main-tauber-kreis.de sowie auf der Webseite www.main-tauber-kreis.de/pflegestuetzpunkt.

Quelle: Main-Tauber-Kreis.de

 

 

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