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Noch gültige Aufenthaltstitel für ukrainische Flüchtlinge behalten ihre Gültigkeit. Inhaber dieser Genehmigungen müssen keine Verlängerung beantragen und müssen nicht die zuständige Ausländerbehörde aufsuchen. Die Aufenthaltserlaubnis für die Ukraine wird automatisch verlängert – gemäß der ukrainischen Aufenthaltsgenehmigungsfortgeltungverordnung – wenn diese Aufenthaltsgenehmigung für den vorläufigen Schutz ab dem 1. Februar 2024 noch gültig ist;
Automatisch Verlängerung bis zum 4. März 2025. Diese Aufenthaltserlaubnisse wurden und werden gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz an ausländische Bürger ausgestellt, die im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine nach Deutschland eingereist sind. Ein Besuch bei der zuständigen Ausländerbehörde ist bzgl. der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für die aus der Ukraine Geflüchteten nicht erforderlich.
Quelle :neckar-odenwald-kreis.de
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