Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde eines Radfahrers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2022 (vgl. dortige Pressemitteilung Nr. 29/2022 v. 25. Juli 2022) zurückgewiesen. Danach hat die im Juli 2021 vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg für Fahrräder angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h in der Bergmannstraße zwischen Nostitzstraße und Zossener Straße in Berlin-Kreuzberg vorerst Bestand. Die durch die sukzessive bauliche Umgestaltung der Straße entstandene und verdichtete Gemengelage von Fußgängern, Rad- und Autofahrern rechtfertige die Annahme einer qualifizierten Gefahr. Ausweislich des von Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz in Auftrag gegebenen Berichts „Berliner Begegnungszonen“ mittels Vorher-Nachher-Untersuchungen habe sich nach der Umgestaltung der Fußgängerverkehr um durchschnittlich 18% erhöht. Die Anzahl der Radfahrenden sei um zwei Drittel gestiegen
und die Zahl der Personen, die den Zweirichtungsradweg querten, um 167%. Vor diesem Hintergrund komme es auf die näheren Umstände der Verkehrsunfälle in den Jahren 2018 bis 2020 nicht mehr entscheidend an.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 22. September 2022 – OVG 1 S 53/22 –
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