Worms (ots)
Am 14.10.2023 gegen 23:50 Uhr befuhr eine stark alkoholisierte 17-Jährige die Renzstr. in Worms und bog sodann in die Siegfriedstraße ab. Hierbei übersah sie eine bevorrechtigte 20-Jährige Autofahrerin, welcher nur durch eine Gefahrenbremsung einen Zusammenstoß mit der Radfahrerin verhindern konnte. Die 17-Jährige erschrak hieraufhin und stürzte zu Boden. Es wurde niemand verletzt. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab bei der Radfahrerin über 2,4 Promille.
Gegen die alkoholisierte Radfahrerin wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs eingeleitet und eine Blutprobe entnommen.
Nach derzeitiger Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits bei einem festgestellten Alkoholwert zwischen 0,3 und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine so genannte „relative Fahruntüchtigkeit“ vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte „Ausfallerscheinung“, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.
Nimmt man als Radfahrer alkoholisiert am öffentlichen Straßenverkehr teil, ist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle möglich, wenn sich Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben.
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