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Verfahrensinformation
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Beitrags für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbands, dessen Verbandsvorsteher der Beklagte ist. Sie ist Eigentümerin eines bereits am 3. Oktober 1990 an eine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücks in der Gemeinde Seddiner See. Anfang der 1990er Jahre beschlossen die Gemeinde Seddiner See und die Vorgängergemeinden der heutigen Stadt Beelitz, mit Hilfe einer Betriebsführungs- und Betreibergesellschaft eine gemeinsame öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu betreiben. Dazu wurde eine neue Kläranlage errichtet, die die beiden vorhandenen Kläranlagen ersetzte. Die erste Abwasserabgabensatzung der Gemeinde Seddiner See wurde am 20. April 1994 bekannt gemacht. Beiträge wurden für das Grundstück der Klägerin jedoch nicht erhoben. Zum 1. Januar 2006 gründeten die Gemeinde Seddiner See und die Stadt Beelitz einen Wasser- und Abwasserzweckverband, der die Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Wesentlichen unverändert übernahm und fortführte und dessen Verbandsvorsteher der Beklagte ist. Aufgrund der zum 1. März 2011 in Kraft getretenen Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbands setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2013 für das Grundstück der Klägerin einen Anschlussbeitrag fest. Der dagegen erhobene Widerspruch hatte keinen Erfolg.
Im Klageverfahren hob das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid hingegen auf. Die Gemeinde Seddiner See habe einen Beitrag für die Herstellung ihrer Schmutzwasserbeseitigungsanlage wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr erheben können. Zwar schließe dies eine Beitragserhebung für die erst mit der Verbandsgründung im Jahr 2006 entstandene Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Zweckverbands nicht aus. Dass der Beklagte gezahlte, nicht aber hypothetisch festsetzungsverjährte Herstellungsbeiträge für die frühere gemeindliche Einrichtung anrechne, verstoße aber gegen das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung. Demgegenüber verneinte das Oberverwaltungsgericht einen Gleichheitsverstoß und wies die Klage unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ab.
Zur Begründung ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin vor allem geltend, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletze Bundesrecht, weil es die Reichweite des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes verkenne. Danach sei wegen der hypothetischen Festsetzungsverjährung gegenüber der Gemeinde auch die Beitragserhebung durch den Zweckverband ausgeschlossen.
Verfahrensinformation
Streitgegenstand ist die Heranziehung der Klägerin zu Herstellungsbeiträgen für eine Abwasserbeseitigungsanlage. Das Grundstück der Klägerin ist seit den 1990er Jahren an eine zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen, die zum damaligen Zeitpunkt von der Gemeinde betrieben wurde. Die erste nach der (damaligen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wirksame Beitragssatzung wurde im Jahr 2003 erlassen, das klägerische Grundstück in der Folgezeit jedoch nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen.
Zum 1. Januar 2012 wurden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und das Eigentum an den entsprechenden Anlagen auf den beklagten Zweckverband übertragen. In dem Beitrittsvertrag war u.a. geregelt, dass eine Heranziehung zu Beiträgen durch den Zweckverband ausschied, wenn die Gemeinde die Grundstücke bereits veranlagt hatte. Ein Zusammenschluss der technischen Anlagen erfolgte nicht, so dass sich an der tatsächlichen Entwässerungssituation des klägerischen Grundstücks nichts änderte. Auf der Grundlage einer Satzung des Beklagten aus dem Jahr 2012 wurden gegenüber der Klägerin Anschlussbeiträge für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserversorgungseinrichtung festgesetzt.
Das Verwaltungsgericht hob den Heranziehungsbescheid auf, weil die sachliche Beitragspflicht für das klägerische Grundstück bereits nach der Satzung von 2003 entstanden und durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen sei; durch die Aufgabenübertragung auf den Zweckverband sei sie nicht neu entstanden. Das Oberverwaltungsgericht änderte dieses Urteil und wies die Klage ab. Es ging dabei davon aus, dass mit der Aufgabenübertragung eine neue Einrichtung im rechtlichen Sinne entstanden sei und eine etwaige Verjährung des gegenüber der Gemeinde bestehenden Beitragsanspruchs die Heranziehung zu Beiträgen für die neue Einrichtung nicht berühre.
Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, welche Bedeutung einer Festsetzungsverjährung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Vertrauensschutzes zukommt, wenn eine bestehende Einrichtung nach Verjährungseintritt ohne Änderung der technischen Anschlusssituation auf einen neuen Träger übergegangen ist.
Pressemitteilung Nr. 64/2021 vom 06.10.2021
Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in zwei Verfahren aus Brandenburg und Sachsen-Anhalt entschieden.
Die Klägerin des Verfahrens 9 C 9.20 ist Eigentümerin eines bereits am 3. Oktober 1990 an die damalige Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücks in Seddiner See (Brandenburg). Anfang der 1990er Jahre ersetzten die Gemeinde Seddiner See und die Vorgängergemeinden der heutigen Stadt Beelitz ihre Kläranlagen durch eine gemeinsam betriebene zentrale Kläranlage. Die erste Beitragssatzung der Gemeinde Seddiner See wurde 1994 bekannt gemacht. Beiträge wurden für das Grundstück der Klägerin nicht erhoben. Zum 1. Januar 2006 gründeten die Gemeinde Seddiner See und die Stadt Beelitz den Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitz“, der die Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Wesentlichen unverändert fortführte.
2013 setzte der beklagte Wasserverband für das Grundstück der Klägerin einen Anschlussbeitrag fest. Das Verwaltungsgericht hob den Beitragsbescheid mit der Begründung auf, es verstoße gegen den Gleichheitssatz, dass der Beklagte gezahlte, nicht aber – wie im Falle der Klägerin – hypothetisch festsetzungsverjährte Herstellungsbeiträge für die früheren gemeindlichen Einrichtungen auf den Anschlussbeitrag anrechne. Im Berufungsverfahren änderte das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass hypothetisch festsetzungsverjährte Beiträge weder aus Gleichheits- noch aus Vertrauensschutzgründen anzurechnen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidung wegen einer Verletzung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Gleichheitssatzes aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch bei einem Wechsel des Einrichtungsträgers. Eine Beitragserhebung durch den neuen Einrichtungsträger ist mit diesem Grundsatz nicht vereinbar, soweit sie sich auf Herstellungsaufwand bezieht, für den der Beitragspflichtige durch den früheren Einrichtungsträger nach der in Brandenburg bis zum 31. Januar 2004 geltenden Rechtslage wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr zu Beiträgen hätte herangezogen werden können. Soweit der Beklagte gezahlte, nicht aber hypothetisch festsetzungsverjährte Beiträge für die frühere Einrichtung angerechnet hat, verstößt dies außerdem gegen den Gleichheitssatz. Ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender sachlicher Grund liegt weder in der Vermeidung einer Doppelbelastung noch in der Wahrung der Beitragsgerechtigkeit oder des Haushaltsinteresses des früheren oder jetzigen Einrichtungsträgers.
Auch im Verfahren 9 C 10.20 aus Sachsen-Anhalt, bei dem es um eine „normale“ und nicht um eine hypothetische Festsetzungsverjährung geht, hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsentscheidung aus den vorgenannten Gründen aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
BVerwG 9 C 9.20 – Urteil vom 06. Oktober 2021
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, 9 B 15.17 – Beschluss vom 23. Oktober 2019 –
VG Potsdam, 8 K 149/14 – Beschluss vom 22. Februar 2017 –
BVerwG 9 C 10.20 – Urteil vom 06. Oktober 2021
Vorinstanzen:
OVG Magdeburg, 4 L 134/17 – Urteil vom 20. August 2019 –
VG Magdeburg, 9 A 37/15 MD – Urteil vom 13. Juni 2017 –
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