Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 11. Senat | 11 ME 175/21 | Beschluss | Heranziehung einer Privatkrankenanstalt zur Bundeskrankenhausstatistik 2020

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Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, sind die in § 28 Abs. 2 KHG i.V.m. der Krankenhausstatistik-Verordnung geregelten Auskunftspflichten trotz der unterschiedlichen Begrifflichkeiten in § 30 Abs. 1 GewO („Privatkrankenanstalten“) und § 2 Nr. 1 KHG („Krankenhäuser“) und der unterschiedlichen Zwecke von § 30 Abs. 1 GewO und § 1 Abs. 1 KHG (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 18.10.1984 – 1 C 36/83 -, BVerwGE 70, 201, juris, Rn. 16) auch auf Privatkrankenanstalten i.S.d. § 30 Abs. 1 GewO anwendbar. Dies folgt – wie vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt – unmittelbar daraus, dass der nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 KHStatV, § 2 Nr. 1 KHG für die Heranziehung zur streitgegenständlichen Auskunftspflicht maßgebliche Begriff des Krankenhauses alle Einrichtungen umfasst, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können, und die Antragstellerin diesem – weit gefassten (siehe dazu: Stollmann/Dietz, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Bd. 1, Stand: Mai 2021, § 2 KHG, Ziff. I.1., S. 21 f.; Ihle, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 KHG, Rn. 1) Krankenhausbegriff unterfällt. Der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Klinik der Antragstellerin um ein Krankenhaus i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 KHStatV, § 2 Nr. 1 KHG handelt, ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür, dass die Begriffsdefinition eines Krankenhauses i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 KHStatV, § 2 Nr. 1 KHG voraussetzt, dass die betroffene Einrichtung in den Genuss der im Krankenhausfinanzierungsgesetz geregelten Fördermittel kommt und/oder an den Regelungen zu Pflegesätzen und zur Bedarfsplanung partizipiert, lassen sich der maßgeblichen Begriffsdefinition auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nicht entnehmen. Dass es im Rahmen der Definition eines Krankenhauses i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 KHStatV, § 2 Nr. 1 KHG nicht – wie die Antragstellerin meint – darauf ankommt, ob das betroffene Krankenhaus in den Genuss der im Krankenhausfinanzierungsgesetz geregelten Fördermittel kommen kann, wird dabei auch durch § 5 Abs. 1 KHG deutlich. In letztgenannter Vorschrift sind Einrichtungen aufgeführt, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gefördert werden. Die nicht förderfähigen Krankenhäuser fallen dabei – anders als die in § 3 Satz 1 KHG aufgezählten – nicht insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes heraus, sondern erhalten nur keine öffentliche Förderung (Würtenberger/Altschwager, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, § 5 KHG, Rn. 2; Szabados, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 5 KHG, Rn. 1 f.). Folglich können auch nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähige Krankenhäuser sowohl unter den Krankenhausbegriff des § 2 Nr. 1 KHG als auch unter sonstige Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes fallen.

Quelle : Niedersachsen.de

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Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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