Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 12. Senat | 12 ME 45/21 | Beschluss | immissionsschutzrechtlicher Genehmigung für WEA (Verbandsklage)- Beschwerde im Verfahren des vorl. Rechtsschutzes –

1st SECURITY SERVICE WERTHEIM ®
River Bridge Boat Ship River Boat  - WZ-digital-photography / Pixabay
WZ-digital-photography / Pixabay

[ad_1]

Diese Darlegungen erschüttern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Der Antragsteller entkräftet nicht das Argument der Vorinstanz (unter I. 2. d] dd] α]), dass die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für die Wiesenweihe hier nur im Zuge von Balzflügen im Zusammenhang mit Brutplätzen in der Nähe der umstrittenen WEA bestünde. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind aber insbesondere artspezifische Verhaltensweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.1.2020 – BVerwG 4 B 20.19 -, juris, Rn. 5). Selbst ein sonstiger „regelmäßiger Aufenthalt“ der Tiere im Vorranggebiet könnte dann aber vorliegend zur Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht ausreichen. Die Kritik des Antragstellers daran, dass das Verwaltungsgericht die (nicht mit einem Brutvorkommen einhergehende) Nutzung des Vorhabengebietes durch die Wiesenweihe in 2020 lediglich für sporadisch gehalten (vgl. unter I. 2. d] dd] γ]) und sich für die Unerheblichkeit sporadischer Nutzungen auf die in der Beschwerdebegründungsschrift zitierte (Bl. 183 f. GA OVG) Passage unter 5.1.3.1 des Artenschutzleitfadens, d. h. der Anlage 2 des (durch RdErl. d. MU v. 21.1.2019 – 40500/4.0-1.6 – [Nds. MinBl. 2019, 343] teilweise modifizierten) niedersächsischen Windenergieerlasses a. F. (Gem. RdErl. d. MU, d. ML, d. MS, d. MW u. d. MI vom 24.2.2016 – MU-52-29211 –, Nds. MinBl. 190 [212 ff.]) bezogen hat, ist ebenfalls nicht überzeugend. Denn aus der von dem Antragsteller hervorgehobenen dortigen Aussage, dass außerhalb der Prüfbereiche eine sporadische Nutzung vorkommen könne, ergibt sich keineswegs in einer Art von Umkehrschluss, dass innerhalb der Prüfbereiche sporadische Nutzungen nicht vorkommen könnten oder dass dort auch alle unregelmäßigen Nutzungen artenschutzrechtliche Relevanz hätte. Unerheblich ist, dass der Artenschutzleitfaden differenziertere Aussagen enthalten mag als die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Denn die Beschwerdebegründung lässt offen, welche (nicht mit einem Brutvorkommen einhergehende) Variante dieser Differenzierungen hier einschlägig sein sollte und warum das Verwaltungsgericht deren rechtlich relevantes Vorliegen verkannt habe. Warum nach dem Artenschutzleitfaden auch eine nicht jedes Jahr im Vorranggebiet brütende Wiesenweihe in den angegriffenen Bescheiden ausreichenden Schutz hätte finden müssen, legt der Antragsteller ebenfalls nicht dar. Es ist aber nicht die Aufgabe des Beschwerdegerichts, von Amts wegen zu prüfen, ob sich aus einer Anwendung der differenzierenden Vorgaben des Artenschutzleitfadens „irgendwie“ eine Gefährdungseinschätzung ergäbe, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht. Die Kritik des Antragstellers, dass ein gegenwärtiger Nutzungskonflikt auch vorliegen könne, wenn zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung Brutplätze „(zufälligerweise) nicht besetzt“ seien, setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz unter I. 2. d) dd) γ) nicht genügend auseinander und bleibt inhaltlich vage. Der Antragsteller legt schon nicht im Einzelnen dar, dass und wo genau die Wiesenweihe (als Bodenbrüter) – den Wechselhorsten anderer Greifvögel vergleichbare – wiederholt genutzte feste Brutplätze (Wechselnester) habe und wie lange dann ein solcher Brutplatz als nur „zufälligerweise“ unbesetzt gelten sollte. Dagegen liegt es auf der Hand, dass ein gegenwärtiger Nutzungskonflikt nicht bereits besteht, wenn nur die Möglichkeit gegeben ist, dass irgendwann, irgendwo im näheren Umfeld der Vorhaben vereinzelt ein Brutvorkommen der Wiesenweihe festgestellt wird. Vielmehr setzt ein aktueller Nutzungskonflikt mit brütenden Wiesenweihen, der eine Bewältigung im Genehmigungsverfahren erforderlich macht, zumindest ein wahrscheinliches, den umstrittenen WEA gefährlich nahes Brutvorkommen in einer bereits absehbaren Zukunft voraus. Wahrscheinlich heißt dasjenige, was, für wahr gehalten, mehr als die Hälfte der Gewissheit (des zureichenden Grundes) auf seiner Seite hat [Kant]. Der Antragsteller zeigt indessen nicht schlüssig auf, dass und weshalb die Vorinstanz hier die rechtlich relevante Wahrscheinlichkeit einer Brutansiedlung der Wiesenweihe verkannt habe. Insbesondere legt er nicht dar, wie lange – von dem grundsätzlich entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.9.2020 – 12 ME 29/20 -, RdL 2021, 27 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 88) gerechnet – der künftige Zeitraum ist, für den eine Prognose mehr als die Hälfte der Gewissheit auf ihrer Seite hat, es werde sich bis dahin ein Brutvorkommen der Wiesenweihe in dem für das jeweilige Vorhaben einschlägigen Untersuchungsbereich (Radius 1 des Artenschutzleitfadens) ergeben haben. Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos erfordert aber Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Risiko durch den Betrieb der umstrittenen WEA deutlich steigert; dafür genügt nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Exemplare betroffener Arten angetroffen worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.1.2020 – BVerwG 4 B 20.19 -, juris, Rn. 5).

Quelle : Niedersachsen.de

[ad_2]

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

Faktencheck: Tauben sind keine Ratten der Lüfte!

S RAY PreSale Store