Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 13. Senat | 13 MN 422/21 | Beschluss | Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung (MS, VO v. 24.08.2021 i.d.F. v. 07.10.2021, Zugangsbeschränkungen für schon länger Genesene)

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§ 9     

        

Gastronomiebetriebe sowie Mensen, Cafeterien und Kantinen

                          

(1) Beschränkt die Betreiberin oder der Betreiber eines Gastronomiebetriebs im Sinne des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes unabhängig von der Geltung einer Warnstufe den Zutritt auf Gäste und dienstleistende Personen, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vorlegen, dann müssen abweichend von § 4 bei der Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Räumen des Gastronomiebetriebs die Gäste und dienstleistenden Personen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 keinen Abstand einhalten, § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

        

(2) 1Wenn die Warnstufe 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, dann ist der Zutritt zu den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs und die dortige Entgegennahme von Bewirtungsleistungen auf geimpfte, genesene und getestete Gäste und dienstleistende Personen beschränkt. 2§ 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 die Voraussetzungen dafür festgestellt hat, dass der Indikator, Neuinfizierte‘ mehr als 50 beträgt. 4Beschränkt die Betreiberin oder der Betreiber des Gastronomiebetriebs den Zutritt auf Gäste und dienstleistende Personen, die einen Impfnachweis oder Genesenenausweis nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vorlegen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

        

(3) 1Wenn die Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, dann ist der Zutritt zu den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs und die dortige Entgegennahme von Bewirtungsleistungen auf geimpfte und genesene Gäste und dienstleistende Personen beschränkt; § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 sowie Abs. 6 und Abs. 7 Satz 5 gilt entsprechend, die Gäste und dienstleistenden Personen müssen abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 keinen Abstand einhalten und außer in den Fällen des § 8 Abs. 7 Satz 5 abweichend von § 4 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. 2Der Zutritt zu den Außenbewirtschaftungsflächen eines Gastronomiebetriebs und die dortige Entgegennahme von Bewirtschaftungsleistungen ist für geimpfte, genesene und getestete Gäste und dienstleistende Personen zulässig; § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. 3Beschränkt die Betreiberin oder der Betreiber des Gastronomiebetriebs den Zutritt zu den Außenbewirtschaftungsflächen auf Gäste und dienstleistende Personen, die einen Impfnachweis oder Genesenenausweis nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vorlegen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

        

(4) 1Wenn die Warnstufe 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, dann ist der Zutritt zu den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs und die dortige Entgegennahme von Bewirtungsleistungen auf geimpfte und genesene Gäste und dienstleistende Personen beschränkt; § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 5 gilt entsprechend, die Gäste und dienstleistenden Personen müssen abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 keinen Abstand einhalten und außer in den Fällen des § 8 Abs. 7 Satz 5 abweichend von § 4 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. 2Der Zutritt zu den Außenbewirtschaftungsflächen eines Gastronomiebetriebs und die dortige Entgegennahme von Bewirtschaftungsleistungen ist für geimpfte, genesene und getestete Gäste und dienstleistende Personen zulässig, wobei im Fall einer Testung der Nachweis einer negativen PCR-Testung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorzulegen ist; § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. 3Beschränkt die Betreiberin oder der Betreiber des Gastronomiebetriebs den Zutritt zu den Außenbewirtschaftungsflächen auf Gäste, die einen Impfnachweis oder Genesenenausweis nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vorlegen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

        

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§ 10   

        

Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 1 000 bis zu 5 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern

        

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(2) 1Eine Person, die an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung nach Absatz 1 teilnehmen will oder dort Dienste leistet, hat bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung nach § 7 vorzulegen; für das dienstleistende Personal bei mehrtägigen Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen gilt § 8 Abs. 5 entsprechend. 2Die Veranstalterin, der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung hat den Nachweis aktiv einzufordern. 3Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so hat die Veranstalterin, der Veranstalter, die Betreiberin oder der Betreiber der Person den Zutritt zu verweigern.

        

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(6) 1Wenn die Warnstufe 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, dann ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 ein Hygienekonzept nach § 11 Abs. 2 vorzulegen. 2In Bezug auf eine Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 von der dort genannten Person entweder ein Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder ein Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorzulegen, wobei Absatz 3 sowie § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 und Abs. 7 Satz 5 entsprechend anzuwenden sind und die Personen abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 keinen Abstand einhalten müssen und außer in den Fällen des § 8 Abs. 7 Satz 5 abweichend von § 4 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen; in Bezug auf eine Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung unter freiem Himmel gilt für den Fall einer Testung die Regelung nach Absatz 5 Satz 2 über den Nachweis einer negativen PCR-Testung entsprechend. 3In Bezug auf eine Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung unter freiem Himmel hat die teilnehmende, besuchende oder dienstleistende Person eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen; die Regelungen über

        

1. die Unzulässigkeit von Atemschutzmasken mit Ausatemventil nach § 4 Abs. 1 Satz 3,

        

2. die Ausnahme für Kinder nach § 4 Abs. 1 Satz 4,

        

3. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 bis 5 und

        

4. die Pflicht verantwortlicher Personen nach § 4 Abs. 6 Satz 1

        

 gelten entsprechend. 4Abweichend von Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 braucht auch unter freiem Himmel weder ein Abstand eingehalten noch eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen zu werden, wenn an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung ausschließlich Personen teilnehmen, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. 5Im Übrigen sind die Kontaktdaten jeder Besucherin und jedes Besuchers nach § 6 Abs. 1 durch den Verkauf personalisierter Tickets zu erheben und zu dokumentieren; werden für die Veranstaltung keine Tickets ausgegeben, so ist die Kontaktdatennachverfolgung in anderer Weise, möglichst digital, sicherzustellen.

Quelle : Niedersachsen.de

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Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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