Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen – wie hier – berufsbezogene Prüfungsentscheidungen, dass den Prüfungsteilnehmern eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Insoweit steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahin unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte in Bezug auf die Leistungsbewertung wird dadurch ausgeglichen, dass die Prüfungsteilnehmer deren Überdenken durch die Prüfer, d.h. eine ergänzende Ausübung des Bewertungsspielraums, verlangen können. Der Bewertungsspielraum erstreckt sich nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. -, NJW 1991, 2005 und seitdem ständige Rspr. BVerwG, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 – 6 C 8.19 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich zum einen nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, der Fehler also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 – 6 C 8.19 -, juris Rn. 12 m.w.N.), und er zum anderen seiner etwaig bestehenden Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.4.1999 – 2 C 30.98 -, juris Rn. 26; SächsOVG, Beschl. v. 4.9.2020 – 2 B 333719 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
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