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Zulassung zum Studiengang der Psychologie (Bachelor) im Wintersemester 2020/2021
OVG Lüneburg 2. Senat,
Beschluss vom
13.10.2021, 2 NB 465/20, ECLI:DE:OVGNI:2021:1013.2NB465.20.00
Verfahrensgang
vorgehend VG Göttingen, 11. November 2020, Az: 8 C 225/20, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen – 8. Kammer – vom 11. November 2020 wird zurückgewiesen.
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Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie im Wintersemester 2020/2021 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl.
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Durch die Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2020/2021 und zum Sommersemester 2021 – ZZ-VO 2020/2021 – vom 24. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 172) ist für das Wintersemester 2020/2021 eine Zulassungszahl von 93 für Studienanfänger im Bachelorstudiengang Psychologie bei der Antragsgegnerin festgesetzt worden.
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Die Antragstellerin bewarb sich bei der Antragsgegnerin ohne Erfolg um einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Psychologie außerhalb der Kapazität. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sie geltend gemacht, dass die festgesetzte Studienplatzzahl die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Psychologie nicht erschöpfe. Das Verwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
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II.
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Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgetragenen Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
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Mit ihrer Beschwerdebegründung greift die Antragstellerin die vom Verwaltungsgericht bestätigte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin noch unter drei Gesichtspunkten an. Sie beanstandet die in die Kapazitätsberechnung eingestellte Deputatsreduzierung von Prof. Dr. H. sowie den angesetzten Dienstleistungsexport und ist außerdem der Auffassung, ihr sei wegen langjähriger Überlast, die die Antragsgegnerin in Kauf genommen habe, ein Studienplatz im Wege eines Sicherheitszuschlags zuzusprechen.
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1. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Deputatsreduzierung von Prof. Dr. H. greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Deputatsreduzierung seit Jahren – auch durch den Senat (vgl. nur Senatsbeschl. v. 9.8.2012 – 2 NB 307/11 -, juris Rn. 14 f.) – anerkannt wird. Die Antragstellerin beanstandet, dass der Präsidiumsbeschluss, mit dem über die Deputatsreduzierung entschieden worden ist, nunmehr zwanzig Jahre alt sei. Derart weitgehende Reduzierungen müssten unter Kontrolle gehalten werden. Sie seien auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Es sei denkbar, dass mit den Jahren Aufgaben auf andere Personen delegiert worden oder weggefallen seien.
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Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung klargestellt, dass Prof. Dr. H. unverändert Direktor (im maßgeblichen Präsidiumsbeschluss wird er als Geschäftsführer bezeichnet) des I. sei und der Beschluss des Präsidiums, der die Deputatsreduzierung „für die Dauer seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des I.“ ausspreche, damit unverändert Gültigkeit habe. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, wonach allein aufgrund Zeitablaufs das Erfordernis einer förmlichen Neufassung derartiger Präsidiumsentscheidungen bestehen soll. Es entspricht vielmehr einem ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf, dass die Antragsgegnerin derartige Deputatsreduzierungen dadurch unter Kontrolle hält, dass sie auf grundlegende Veränderungen in der Aufgabenstruktur oder den Wegfall von Aufgaben von sich aus reagiert, da Deputatsreduzierungen in einem solchen Fall von den sie bewilligenden Beschlüssen in der Sache nicht mehr abgedeckt werden.
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2. Soweit die Antragstellerin den in die Kapazitätsberechnung eingestellten Dienstleistungsexport beanstandet, ist zunächst klarzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Senats die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium, der bei Studiengängen mit numerus clausus als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, im Grundsatz zulässig ist. Denn die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule in einer allein einem von dieser Hochschule angebotenen Studiengang zugutekommenden Weise einzusetzen. Ein von einer Lehreinheit für sogenannte „harte“ Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport könnte lediglich dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine „harten“ Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte (vgl. Senatsbeschl. v. 22.1.2019 – 2 NB 1695/17 -, juris Rn. 15; u. v. 24.9.2020 – 2 NB 751/19 -, juris Rn. 7, vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 13.10.2018 – 13 C 67/18 – juris Rn. 23 f. m.w.N. sowie BayVGH, Beschl. v. 21.7.2017 – 7 CE 17.10036 – juris Rn. 12 f.). Davon ausgehend teilt der Senat nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass ein Dienstleistungsexport in Wahlpflichtfächer generell unzulässig sei. Zu überprüfen ist auch insoweit allenfalls, ob die betreffende Lehrleistung stattdessen von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte und ob dem in Rede stehende Wahlpflichtangebot sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.7.2017 – 7 CE 17.10036 – juris Rn. 12 f.).
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Das Verwaltungsgericht hat den von der Antragsgegnerin angesetzten Dienstleistungsexport zu Recht nicht beanstandet. Es hat insbesondere zutreffend ausgeführt:
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„Die Kammer hält es auch für kapazitätsrechtlich unbedenklich, wenn ein Teil der Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, im Wahl- bzw. Wahlpflichtbereich der nachfragenden Studiengänge erbracht wird (grds. a.A. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Rn. 493 f.). Der Antragsgegnerin ist darin beizupflichten, dass die Hochschule auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG selbst über das Profil ihrer Studiengänge entscheidet und ihr dabei ein weiter Ermessensspielraum zusteht (…) Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 04.11.2020 nachvollziehbar ausgeführt, dass die psychologisch ausgerichteten und von der Lehreinheit Psychologie erbrachten (Wahl-) Lehrveranstaltungen traditionell wichtige Facetten der nachfragenden Studiengänge sind und dort nachgefragt werden. Sie hat ferner dargelegt, dass die Zulassung zu den Modulen der Wirtschafts- und Sozialpsychologie auf 30 Studierende pro Jahr begrenzt ist. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin auch die gegenläufigen Interessen der Studienbewerber des kapazitätsbegrenzten Studiengangs Psychologie berücksichtigt hat. Ermessensfehler vermag die Kammer in Anbetracht dessen nicht zu erkennen. Schließlich steht auch § 11 KapVO dieser Auslegung nicht entgegen. Die Vorschrift enthält keinerlei Aussagen dazu, ob es sich bei den nachfragenden Lehrveranstaltungen um Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen handeln muss. Letztlich handelt es sich wie stets bei kapazitätsrelevanten Maßnahmen um eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen der Studienbewerber einerseits und der Hochschule andererseits.“
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Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, der Export in die „psychologiefernen“ Studiengänge „Master Finanzen, Rechnungswesen und Steuern“ und „Monobachelor Biologie“ sei nicht nachvollziehbar und eine Abwägungsentscheidung für den Dienstleistungsexport in diese Studiengänge nicht erkennbar.
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Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Hinsichtlich des Dienstleistungsexports in den Studiengang „Master Finanzen, Rechnungswesen und Steuern“ sind die Erläuterungen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren und in ihrer Beschwerdeerwiderung hinreichend und weitere Darlegungen nicht erforderlich. Die Antragstellerin meint offenbar, dass in diesen Studiengang bereits deshalb kein Dienstleistungsexport aus der Psychologie erfolgen darf, weil er nicht ausdrücklich eine psychologische Ausrichtung ausweist bzw. sein erfolgreicher Abschluss entsprechende Qualifikationen nicht zwingend voraussetzt. Diese Annahme trifft nicht zu. Vielmehr steht der Hochschule im Rahmen ihrer Wissenschaftsfreiheit die Möglichkeit offen, den Studierenden auch in solchen Gebieten eine Erweiterung ihres Kenntnisstandes oder Spezialisierungen zu eröffnen, die nicht den unmittelbaren Kernbereich dieses Studiums betreffen. Dass der von der Antragstellerin beanstandete Dienstleistungsexport für die Module Arbeitspsychologie und Finanzpsychologie in den Studiengang „Master Finanzen, Rechnungswesen und Steuern“ eine solche Erweiterung bzw. Spezialisierung darstellt, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund nicht festzustellen, dass dieses Angebot in Anbetracht des weiten Handlungs- und Entscheidungsspielraums der Antragsgegnerin sachwidrig oder gar willkürlich ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die betreffende Lehrleistung stattdessen von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte.
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Auch der Dienstleistungsexport in den „Monobachelor Biologie“ ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Nach dem zuvor dargestellten Maßstab ist nicht ersichtlich, dass das Angebot der von der Antragstellerin genannten „Module 5592, 5593, 5594 und 5918“ sachwidrig oder willkürlich ist bzw. dieses Angebot stattdessen von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte. Für die Nr. 5918 (Modul B. Bio.130: Biokognition) entnimmt das der Senat bereits den Erläuterungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung. Die Antragsgegnerin hat dort im Einzelnen dargelegt, dass ein Forschungs- und Studienschwerpunkt „Kognitionsbiologie“ etabliert worden ist; in diesem Rahmen wird u.a. das vorgenannte Modul angeboten. Hinsichtlich der Nrn. 5592-5594 (Module SK.Bio. 355-357, Biologische Psychologie I – III) ist für den Senat auf der Grundlage der Angaben in dem Modulverzeichnis zu dem Inhalt dieser Module nicht erkennbar, warum dieses Angebot den oben zitierten Anforderungen an einen Dienstleistungsexport nicht genügen sollte, zumal sich die enge Verzahnung zwischen den Studiengängen Psychologie und Biologie in Bezug auf dieses Modul unschwer erkennen lässt. Anlass für weitere Erläuterungen durch die Antragsgegnerin sieht der Senat nicht.
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3. Die Antragstellerin kann einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum begehrten Bachelorstudium nicht aus einem wegen fehlerhafter Überbuchung auf die bestehende Kapazität aufzubringenden Sicherheitszuschlag herleiten. Sie rügt, dass die Antragsgegnerin über Jahre mehr Studierende immatrikuliert habe, als es der rechtlich festgesetzten Kapazität entsprochen habe. Das zeige, dass verschleierte Kapazitäten vorlägen. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
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Überbuchungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu nur Senatsurt. v. 25.6.2019 – 2 LC 655/17 -, juris Rn. 71 f.; Senatsbeschl. v. 23.7.2020 – 2 NB 690/19 -, juris Rn. 30), die mit der anderweitigen obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang steht (vgl. etwa OVG BB, Beschl. v. 5.3.2018 – OVG 5 NC 38.17 -, juris Rn. 17; Bay.VGH, Beschl. v. 17.4.2014 – 7 CE 14.10046 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 28.1.2013 – 13 B 971/12 -, juris Rn. 4), grundsätzlich zulässig. Nach § 23 Abs. 4 NHZVO kann die Hochschule durch eine Überbuchung berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Damit wird keine neue Kapazität erschlossen, sondern lediglich die in der Zulassungszahl erfasste Kapazität wirksam genutzt. Ob die Hochschule überbucht oder nachrücken lässt, ist keine Frage der verfassungsrechtlich gebotenen vollständigen Kapazitätsausnutzung, sondern richtet sich nach verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt (vgl. hierzu insgesamt Senatsbeschl. v. 22.8.2013 – 2 NB 394/12 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
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Der Senat kontrolliert die Zulässigkeit von Überbuchungen mit Blick darauf, ob das Instrument der Überbuchung „rechtsmissbräuchlich“ gehandhabt wird, etwa um die tatsächlich vorhandenen Kapazitäten zu verschleiern oder um einen etwaigen „Anreiz“ zur Führung von Prozessen, die eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung festgesetzter Zulassungszahlen ermöglichen, zu konterkarieren. Diese Kontrolle am Maßstab der Willkür ist geboten, aber auch ausreichend. Führen Überbuchungen wiederholt zu deutlich mehr Zulassungen als es der Zulassungszahlenverordnung entspricht, kann dies unter Umständen einen Hinweis darauf geben, dass die Hochschule ihre Kapazität grundsätzlich „willkürlich“ unrichtig ermittelt oder angibt. Da die Überbuchung allerdings auf einer Prognose über das Annahmeverhalten der Studierenden beruht, ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die gerichtliche Überprüfung von Prognosen ihrem Wesen nach auf die Frage beschränkt ist, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt und der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 – 1 BvR 167/87 -, juris Rn. 55 ff.; BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 10.12.2009 – 1 BvR 3151/07 -, juris Rn. 57 ff.).
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Insoweit ist allerdings kein enger Maßstab anzulegen, denn eine großzügige Überbuchung ist „kapazitätsfreundlich“ und verliert diese aus der Sicht der Studierwilligen positive Eigenschaft nicht dadurch, dass sie zu Verschiebungen der Zulassungsquoten zwischen der Gruppe der Bewerber mit „zulassungsnaher Qualifikation“ einerseits und der Gruppe der Eilantragsteller andererseits führt. Für eine Argumentation mit mathematischen Scheingenauigkeiten ist in diesem Zusammenhang deshalb von vornherein kein Raum (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 20.2.2013 – 2 NB 386/12 -, juris Rn. 23 f. u. v. 19.3.2018 – 2 NB 2/18 -, juris Rn. 6 ff.).
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Nach diesen Grundsätzen ist die vorgenommene Überbuchung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nicht als willkürlich zu beanstanden. Allein zweifelhaft ist insoweit aus Sicht des Senats die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, die bei der Besetzung der Studienplätze offenbar wesentlich darauf abstellt, dass am Ende des ersten Semesters die festgesetzte Zulassungszahl (immer noch) erreicht wird. Die Antragstellerin trägt hierzu voraussichtlich zu Recht vor, dass eine solche Erwägung ungeeignet ist, eine Überbuchung zu rechtfertigen, weil Abgänge während des Verlaufs des ersten Semesters in die Schwundberechnung eingehen und bereits dadurch ausgeglichen werden, dass sie bei der Festsetzung der Zulassungszahlen Berücksichtigung finden. Durch dieses Vorgehen hat die Antragsgegnerin allerdings – anders, als die Antragstellerin meint – nicht zu erkennen gegeben, dass über die festzusetzende Zulassungszahl noch weitere Kapazitäten vorhanden sind. Zwar mag es im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein, dass vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vorneherein beabsichtigte Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe behandelt und eine deutliche Überbuchung vornimmt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 19.10.2016 – 13 C 4/16 -, juris Rn. 42 ff. sowie OVG Hamburg, Beschl. v. 3.6.2014 – 3 Nc 122/13 -, juris Rn. 9). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Zum einen handelt es sich schon nicht um deutliche Überbuchungen, sondern um einzelne Überbuchungen in einem eher geringen Maße (vgl. hierzu sowie zu Einzelfällen einer deutlichen Überbuchung OVG LSA, Beschl. v. 1.6.2018 – 3 M 186/18 -, juris Rn. 23, vgl. ferner OVG NRW, Beschl. v. 19.10.2016 – 13 C 41/16 -, juris Rn. 42 ff.). Zum anderen deutet die Vorgehensweise der Antragsgegnerin gerade nicht auf Kapazitäten hin, die über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehen. Denn die Antragsgegnerin wollte nicht eigenmächtig über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus Studienplätze vergeben, sondern sie orientierte sich gerade an den festgesetzten Zulassungszahlen und wollte die danach zur Verfügung stehenden Studienplätze besetzen. Dass sie dabei (lediglich) einen wohl unzutreffenden Zeitpunkt in den Blick genommen hat, eröffnet keine weitergehenden Studienplatzkapazitäten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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