Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 7. Senat | 7 KS 87/18 | Urteil | Planfeststellung des Ersatzneubaus einer Brücke

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bb. Darüber hinaus setzt die Unterlage 19.4 die Vorgaben des § 7 UVPG nicht vollständig um. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG berücksichtigt die Behörde bei der Vorprüfung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers – namentlich Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen – offensichtlich ausgeschlossen werden. Ein solcher offensichtlicher Ausschluss ist nicht stets (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 – 9 A 17/11 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.08.2015 – 22 ZB 15.458 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 – 8 S 534/15 -, juris), aber doch regelmäßig nicht möglich, wenn Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG durchzuführen sind. Zwar ist der naturschutzrechtliche Begriff der Beeinträchtigung nicht zwingend deckungsgleich mit demjenigen der „erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen“ im Sinne des UVPG; dennoch kann – und wird in der Regel – eine Beeinträchtigung im naturschutzrechtlichen Sinne regelmäßig auch eine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 – 9 A 1.13 -, juris; die Erforderlichkeit einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme indiziert die Erheblichkeit einer nachteiligen Umweltauswirkung: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.02.2020 – 12 LB 157/18 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 – 5 S 2138/16 -, juris; Tepperwien in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG, UmwRG, § 7 UVPG, Rn. 10). Jedenfalls nicht möglich ist, nach Art eines mathematischen Subtraktionsverfahrens zu dem Ergebnis zu gelangen, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen seien aufgrund durchzuführender Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht zu erwarten, wenn zuvor festgestellt wurde, dass ohne die Maßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu bejahen wären (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 79; Dienes in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 7, Rn. 17; Tepperwien in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG, UmwRG, § 7 UVPG, Rn. 10). Die – hier unterstellte – Vorprüfung des Beklagten lässt dies außer Acht.

Quelle :Verwaltungsgericht

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