Mit Beschluss vom 11. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat es die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 3 A 620/21) der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2020 in der Gestalt des Bescheides vom 28. Januar 2021 angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zur Zweitwohnungsteuer finde sich in den Bestimmungen der „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer der Gemeinde Baltrum“ vom 15. März 2021, die rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten sei. Die Regelung zum Steuermaßstab in § 4 der Satzung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch sei die von der Antragsgegnerin vorgenommene Schätzung der Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe höchstwahrscheinlich fehlerhaft und die Veranlagung der Antragstellerin somit aller Voraussicht nach rechtswidrig. Den Bescheiden liege eine Berechnung zugrunde, die einer ermessensleitenden Verfügung vom 9. September 2020 folge. Danach sei eine Basismiete in Höhe von 8,50 EUR/m² monatlich festgelegt und sodann mit verschiedenen Auf- und Abschlägen gearbeitet worden. Zwar sei es methodisch nicht unzulässig, ausgehend von einer Basismiete, die für dauerhaft vermietete Erstwohnungen gezahlt werde, auf die hypothetische Miete von Zweitwohnungen zu schließen, indem Zu- und Abschläge insbesondere nach Art, Lage und Ausstattung vorgenommen werden. Die Basismiete müsse aber sachgerecht ermittelt werden. Überdies müssten die Zu- und Abschläge selbst plausibel sein. Diese Voraussetzung sei hier voraussichtlich nicht erfüllt. Bei der Bestimmung der Basismiete in Höhe von 8,50 EUR/m² monatlich handele es sich um eine weitgehend beliebige Festlegung, nicht aber um einen Erfahrungswert, der durch (ausreichendes) Tatsachen- und Erfahrungswissen unterlegt sei. Wenn Angaben zu vermieteten Wohnungen nicht vorlägen, sei es nicht ausreichend, auf inoffiziell genannte Preise seitens der Mieter von bis zu 14,00 oder 15,00 EUR/m² oder auf angestrebte Mietpreise einer Wohnbaugesellschaft von ca. 10,50 EUR/m² zurückzugreifen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso von dem daraus bestimmten Ausgangswert „von etwa 12,00 EUR/m²“ ein Betrag in Höhe von 3,50 EUR/m² wegen eines vermuteten erheblichen qualitativen Unterschieds zwischen dauervermieteten Wohnungen und Zweitwohnungen subtrahiert werde. Weder der Hinweis der Antragsgegnerin auf die als zu hoch zu bezeichnenden Bodenrichtwerte, noch ihr Vortrag, eine von der Wohnungsgenossenschaft vermittelte, zu Dauerwohnzwecken nutzbare Wohnung werde für 11,00 EUR/m² monatlich vermietet, noch ihre Mitteilung, sie selbst vermiete einfach ausgestattete Wohnungen zu einem nicht kostendeckenden Mietzins in Höhe von 7,50 EUR/m², vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Es bedürfe daher auch keiner weiteren Klärung, ob der von der Antragsgegnerin nach der schrittweisen Einrechnung weiterer Faktoren (Lage, Alter, Gebäudeart, Ausstattung) ermittelte Wert in einem logisch nachvollziehbaren Zusammenhang zu dem zu besteuernden Aufwand stehe. Insoweit könnten allerdings auch Zweifel angebracht sein, weil die Antragsgegnerin nur hinsichtlich weniger den Mietaufwand beeinflussender Faktoren auf (gesicherte) Erkenntnisse zugreifen könne.
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