Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Göttingen 1. Kammer | 1 A 35/19 | Urteil | Libanon – Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 VwGO für fünfköpfige Familie mit herzkrankem, behinderten Kind

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In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom XX.XX.2020 (GA Bl. 150 ff.) führt der Sachverständige Prof. Dr. med. L. nachvollziehbar aus, dass die Herzerkrankung des Klägers zu 4) auch in Zukunft regelmäßige kinderkardiologische Verlaufsuntersuchungen erforderlich machen wird (GA Bl. 152 f.). Sie sind zunächst in einem Abstand von sechs Monaten erforderlich und zielen darauf ab, Komplikationen frühzeitig zu erkennen und zu behandeln, die bei etwa 25 % der Patienten mit einer Fontan-Zirkulation auftreten, namentlich Herzinsuffizienz, bedrohliche Herzrhythmusstörungen, eine Leberfunktionsstörung sowie das Auftreten von malignen Lebertumoren. Zudem kann es zum Auftreten einer Eiweißverlust-Enteropathie kommen. Hinzu kommen die Folgen der Hirninfarkte, den der Kläger zu 4) nach der letzten Operation erlitt. Das Kind ist seitdem wesensverändert und leidet an erheblichen, anhaltenden Entwicklungsverzögerungen. Es benötigte eine Rehabilitationsmaßnahme, weil es nach der Operation nicht mehr selbständig laufen konnte. Aus dem Entlassungsbericht des neurologischen Rehabilitationszentrums vom 14.08.2020, das dem Sachverständigengutachten beigegeben ist (GA Bl. 161 f.), geht hervor, dass der Kläger zu 4) auch nach Abschluss der Maßnahme an schweren Aufmerksamkeitsstörungen, Störungen der Lern- und Merkfähigkeit, Störung der Orientierung, Unruhe, geringer Rücksichtnahme und geringfügigen motorischen Defiziten leidet. Der Bericht schließt mit der Anmerkung, es bestehe dringender Bedarf für eine weitere ambulante neuropsychologische Anbindung und Behandlung. Es bestehe durch das Schädigungsereignis ein erworbenes Entwicklungsrisiko, das eine Intervallbehandlung nach etwa einem Jahr indiziere (GA Bl. 166). Zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehen die Entwicklungsstörungen fort. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Einzelrichterin zunächst daraus, dass bei dem Kläger zu 4) ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt ist (GA Bl. 198) und er eine Schulbegleitung hat. Ausweislich des Arztberichts der behandelnden Kinderpsychiaterin vom 30.04.2021 (GA Bl. 203 ff.) benötigt er umfangreiche Hilfestellungen im Alltag, weil auch schon erworbene Fähigkeiten verloren gegangen sind. Bedingt durch mangelnde Impulskontrolle und Defiziten in der Gefahreneinschätzung benötigt er Begleitung. Er besucht eine inklusive Grundschule. Auch nach den glaubhaften Schilderungen der Kläger 1) und 2) und dem persönlichen Eindruck vom Kläger zu 4), der in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2021 anwesend war, leidet der Kläger zu 4) an einer erheblichen Behinderung. Die Mutter führte aus, er sei auf dem Entwicklungsstand einer Vierjährigen; da er Gefahren nicht erkennen könne, könne sie ihn zu keiner Zeit alleine lassen, wenn er nicht in der Schule sei.

Quelle : Niedersachsen.de

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Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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