Dass für einen abgelegenen Ort nur eine einzige Rezeptsammelstelle zulässig sein soll, ergibt sich zwar aus § 1 Absatz 4 RL, ist aber gesetzlich nicht bestimmt. Soweit in der Literatur (Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung. Kommentar, Rdnr. 57 zu § 24 m.w.N.) angenommen wird, diese Beschränkung ergebe sich aus dem Wortlaut und der Begründung zum inhaltsgleichen § 11 ApBetrO 1968, ist dem nicht zu folgen. Denn der Wortlaut des § 24 ApBetrO: „wenn zur …Arzneimittelversorgung eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist“, sagt nichts über eine bestimmte Anzahl pro Ort aus. Dass das unbestimmte Personalpronomen „eine“ hier im konditionalen Nebensatz im Singular steht, geht vielmehr offensichtlich darauf zurück, dass in § 24 Absatz 1 Satz 2 ApBetrO insgesamt nur im Singular formuliert wird: schon im Hauptsatz stehen das Subjekt und das Dativobjekt im Singular: „Die Erlaubnis ist dem Inhaber zu erteilen, …“. Das erlaubt allenfalls den Schluss, dass nur eine Rezeptsammelstelle je Inhaber einer Apotheke zulässig sein soll, aber nicht den, dass nur eine Rezeptsammelstelle je Ort zulässig sein soll. Als Begründung der Literaturmeinung (Cyran/Rotta, a.a.O.) wird angeführt, dass die § 24 ApBetrO insoweit die Möglichkeit nicht ausschließe, eine Rezeptsammelstelle von mehreren Apothekern auch im Wechsel betreiben zu lassen. Das ist jedoch, wie auch bereits oben erörtert, unerheblich: Mit der Möglichkeit, eine Rezeptsammelstelle durch mehrere betreiben zu lassen, wird gerade nicht zum Ausdruck gebracht (a.A. Cyran/Rotta a.a.O.), dass es unzulässig sei, mehrere Rezeptsammelstellen durch mehrere Apotheker betreiben zu lassen. Die Literaturmeinung geht auf einen Umkehrschluss zurück: „wenn der Betrieb einer Sammelstelle durch mehrere zulässig ist, dann ist umgekehrt der Betrieb mehrerer Sammelstellen durch mehrere unzulässig“. Unzulässig ist jedoch gerade dieser Umkehrschluss, nämlich methodisch unzulässig. Ein Umkehrschluss würde voraussetzen, dass ein bestimmter Sachverhalt geregelt ist, nämlich der, zu dem der Umkehrschluss gezogen werden soll. Das ist nicht der Fall. Das „nicht ausgeschlossen“ aus der Begründung der Verordnung bedeutet nämlich, dass insoweit gerade keine Regelung besteht: Es ist weder der Betrieb einer Rezeptsammelstelle durch mehrere gemeinsam noch der Betrieb mehrerer Rezeptsammelstellen durch mehrere nebeneinander ausdrücklich geregelt, und auch eine Regelung zur Anzahl von Rezeptsammelstellen je Ort ist nirgends getroffen. Ausdrücklich geregelt ist nur der Betrieb einer Rezeptsammelstelle durch einen Apotheker in einem, abgelegenen, Ort. Richtigerweise könnte, ungeachtet anderer Voraussetzungen dafür, methodisch auf die Begründung „nicht ausgeschlossen“ allenfalls der Analogschluss gestützt werden, dass die Erlaubnisvorschrift „Erlaubnis für einen“ auf den Betrieb durch mehrere gemeinsam analog angewendet werden darf, oder es könnte „a minore ad maius“ argumentiert werden, dass die Erlaubnisvorschrift „Erlaubnis für einen“ den Betrieb durch mehrere gemeinsam sogar einschließt.
Vermisst – 7-jährige Tara R. aus Gaildorf-Ottendorf – Wer kann Hinweise geben