STRAUBING. Die Straubinger Polizei stellt wiederholt Versammlungen im Innenstadtbereich fest. Ab 31.12.2021 sind durch den Erlass einer Allgemeinverfügung der Stadt Straubing nur noch ortsfeste Versammlungen im Zusammenhang mit sogenannten „Corona-Spaziergängen“ zulässig.
Seit mehreren Wochen finden in Straubing vermehrt Zusammenkünfte von Personen statt, die sich im Straubinger Innenstadtbereich zu sogenannten „Spaziergängen“ treffen. Hintergrund dieser mobilen Versammlungen sind einerseits Proteste gegen die derzeit geltenden Vorgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, andererseits die Ablehnung der Impfkampagne der Bundesrepublik Deutschland.
Die Polizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den sogenannten „Spaziergängen“ um Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes handelt. Für eine ordentliche und gesetzeskonforme Durchführung ist eine Anzeige, die bis spätestens 48 Stunden vor Versammlungsbeginn bei der Stadt Straubing eingegangen sein muss, zwingend erforderlich.
Die Polizei gewährleistet die Einhaltung der Versammlungsfreiheit
Die Präsenz der polizeilichen Einsatzkräfte gewährleistet das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, dient dem Schutz Unbeteiligter und der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundpfeiler unserer Demokratie; die Polizei hat dabei einerseits die Aufgabe, Versammlungen zu schützen, andererseits aber auch auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten, wozu beispielsweise die ordnungsgemäße vorherige Anzeige, sowie die rechtskonforme Durchführung einer Versammlung zählt. Die Anzeige dient dabei der Versammlungsbehörde dazu, den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung in Kooperation mit dem Versammlungsleiter zu planen und festzulegen. Andererseits kann damit die Polizei die ordnungsgemäße Durchführung begleiten und auch eine Auswirkung auf Unbeteiligte soweit möglich minimieren.
Die Polizei ist mit Einsatzkräften vor Ort und bringt festgestellte Verstöße konsequent zur Anzeige
Soweit auch in den kommenden Tagen Versammlungen im Straubinger Stadtgebiet durchgeführt werden und hierzu keine vorherige Anzeige vorliegt, wird die Polizei Straubing mit Unterstützungskräften die Vorgaben des Bayerischen Versammlungsgesetzes und der durch die Stadt Straubing erlassenen Allgemeinverfügung unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen überwachen.
Die Allgemeinverfügung der Stadt Straubing tritt am 31.12.2021 um 00:00 Uhr in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 03.01.2022. Die Bekanntgabe erfolgte im Amtsblatt der Stadt Straubing Nr. 72 vom 30.12.2021 (online abrufbar unter www.straubing.de). Die Allgemeinverfügung erlaubt ab diesem Zeitpunkt ausschließlich ortsfeste öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Zusammenhang mit sogenannten „Corona-Spaziergängen“. Auf rechtzeitigen Antrag können Ausnahmen durch die Versammlungsbehörde erteilt werden, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Straubing werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Es drohen hohe Bußgelder. Die Polizei Straubing ist bei Versammlungslagen mit Unterstützungskräften im Einsatz und bringt festgestellte Verstöße gegen die Allgemeinverfügung konsequent zur Anzeige.
Infektionsschutzrechtliche Vorgaben müssen eingehalten werden – Das Infektionsgeschehen soll möglichst gering gehalten werden
Abschließend wird ganz allgemein darauf hingewiesen, dass nach den Vorgaben der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bei Versammlungen zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden muss.
Medienkontakt: Polizeipräsidium Niederbayern, Pressesprecher, POK Christian Obermeier, Tel. 09421/868-1013
Veröffentlicht: 30.12.2021, 17:00 Uhr
Original Quelle : Polizei Präsidium Unterfranken