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Egal ob für Spaziergänger, Sportler oder Hundebesitzer: Die saarländischen Wälder und Felder bieten viel Entspannung und Erholung. Ab Anfang März kann man als Waldbesucher allerdings vermehrt auf Wildtiere treffen. Die so genannte Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit beginnt am 1. März und hält bis Ende Juni an.
n diesem Zeitraum brüten viele heimische Wildtiere und Vögel bzw. bringen ihre Jungen zur Welt. So kann es zum Beispiel vorkommen, dass Rehe ihre Kitze im Gras ablegen und nur zurückkehren, um sie zu säugen. Dabei handelt es sich um einen normalen Vorgang in der Natur, der aber Gefahren für Bambi & Co. birgt. Denn oftmals wollen wohlmeinende Menschen den scheinbar mutterlosen Jungtieren helfen und sie mit nach Hause nehmen. Auch nicht angeleinte Hunde bieten wegen ihres Jagdtriebs ein Gefahrenpotenzial für Rehkitze, junge Hasen und andere Jungtiere.
Umweltminister Reinhold Jost bittet daher alle Bürgerinnen und Bürger, besondere Rücksicht auf die Tiere zu nehmen und ihre Kinderstuben zu respektieren. In keinem Fall sollten Jungtiere angefasst oder sogar mitgenommen werden. Menschliches Eingreifen kann dazu führen, dass die Jungen von ihren Müttern verstoßen werden.
„Benutzen Sie bitte nur ausgewiesene Wege und lassen Sie ihre Vierbeiner an der Leine, um unsere heimische Tierwelt in Ruhe ihren Nachwuchs aufziehen zu lassen.“
Umweltminister Reinhold Jost
Das Ministerium weist an dieser Stelle auch ausdrücklich auf die rechtliche Lage hin:
Die Mitnahme eines jagdbaren Wildtieres ohne das Einverständnis des jeweiligen Jagdpächters erfüllt nach dem Bundesjagdgesetz den Tatbestand der Wilderei.
Weitere Informationen und Ansprechpartner zum Thema finden Sie hier
Dort kann auch der Flyer „Finger weg von Wildtieren“ von der Tierschutzstiftung Saar heruntergeladen werden.
Für Hundebesitzer gilt während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, dass sie ihre Tiere in der freien Natur nur dann unangeleint laufen lassen dürfen, wenn gewährleistet ist, dass der Bereich des Weges nicht verlassen wird (§ 33 II des Saarländischen Jagdgesetzes)
§ 39 des Saarländischen Naturschutzgesetzes regelt überdies in Absatz 1, Nr. 2, dass die Gemeinden durch Satzungen weitere (verschärfende) Regelungen zur Leinenpflicht von Hunden treffen können.
Gleichfalls ist zu beachten, dass in Landschafts- oder Naturschutzgebieten sowie in Wildschutzgebieten spezielle Regelungen zur Anleinpflicht von Hunden in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen, respektive Anordnungen normiert sein können.
Eine Zusammenstellung aller rechtskräftigen Landschafts- bzw. Naturschutzgebietsverordnungen, nebst dazugehörendem Kartenmaterial, finden Sie unter:
Naturschutzdaten: Naturschutzgebiete
Naturschutzdaten: Landschaftsschutz
Weitere allgemeingültige Verhaltensregeln sind im Faltblatt „Verhaltenscheck Wald“ des Ministeriums nachzulesen.
Medienansprechpartner
Sabine Schorr
Pressesprecherin
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
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