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Das Arbeitsgericht Saarland hat am 3.6.2022 der Kündigungsschutzklage der Leiterin der Abteilung Marketing und Vertrieb eines Radiosenders stattgegeben und diesen zur Weiterbeschäftigung verurteilt.
Die beklagte GmbH hatte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 8.9.2021 zum 30.9.2022 betriebsbedingt gekündigt. Begründet wurde die Kündigung mit dem Wegfall der Leitungsposition der Klägerin. Diese sollte zukünftig der Geschäftsführer mitübernehmen. Hilfsweise beantragte die Beklagte die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen behaupteter Weitergabe von Betriebsinterna an die Presse.
Das Gericht gab der Klage statt und wies den Auflösungsantrag der Beklagten ab. Für das Gericht hat die Beklagte ihre unternehmerische Entscheidung im Hinblick auf die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erhöhte Darlegungslast des Arbeitgebers bei Wegfall einer Hierarchieebene nicht schlüssig dargelegt. Der Vortrag sei nicht frei von Widersprüchen, da bisherige Aufgaben umverteilt worden seien, und dies nicht nur auf den Geschäftsführer. Zudem hatte das Gericht Bedenken, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten wurde, da der Klägerin eine andere Stelle im Vertrieb hätte angeboten werden können. Die dargelegten Gründe für den Auflösungsantrag basierten nach Auffassung des Gerichts nur auf Vermutungen.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für die Beklagte zum Landesarbeitsgericht gegeben.
Arbeitsgericht Saarland, Urteil vom 3. Juni 2022, Aktenzeichen 2 Ca 1799/21
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Richterin am Arbeitsgericht Kerstin Herrmann
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