| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
| Abfall, Nachhaltigkeit
Ministerin Petra Berg begrüßt die Neuregelung: Schont Natur und Ressourcen
Ab dem 1. Juli sind Lebensmittelgeschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektrogeräte anbieten, verpflichtet, Altgeräte kostenlos zurückzunehmen – und dies unabhängig von einem Neukauf.
Umwelt- und Verbraucherschutzministerin Petra Berg begrüßt die neue gesetzliche Regelung: „Für die Verbraucherinnen und Verbraucher werden die Rückgabemöglichkeiten dadurch deutlich vereinfacht. Wir wissen schließlich, dass unbrauchbar gewordene Elektrogeräte nur allzu häufig dort landen, wo sie nicht hingehören: im Hausmüll oder sogar in der Natur. Altgeräte können künftig sozusagen beim Wocheneinkauf nebenbei entsorgt werden. Durch neue, einfachere Rückgabewege und gut erreichbare Sammelstellen schonen wir nicht nur die Natur, indem wir Schadstoffe von ihr fernhalten, wir schonen vor allem auch wertvolle Ressourcen durch Recycling und Wiederverwendung.“
Folgende Regelungen gelten künftig: Kleine Altgeräte mit einer Kantenlänge kleiner gleich 25 Zentimeter (z. B. Rasierapparat, Uhren, Telefone und Smartphones, Fernbedienung, Toaster, PC-Maus) können Verbraucherinnen und Verbraucher auch ohne gleichzeitigen Kauf eines neuen Gerätes zurückgeben; Altgeräte mit einer Kantenlänge größer 25 Zentimeter (z. B. Waschmaschine, Fernseher, Elektrorasenmäher) müssen vom Händler dagegen nur bei Neukauf eines Geräts der gleichen Geräteart zurückgenommen werden. Die Rückgabe muss entweder direkt im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu möglich sein. Die gleiche Rücknahme- und Rückgaberegelung gilt wie bisher auch weiter für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern.
Als Lebensmittelhändler gelten neben Supermärkten, Discountern und Drogeriemärkten auch andere Händler, soweit sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (Anbieten von Lebensmitteln, Mindestverkaufsfläche). Einzelhandelsunternehmen, die beispielsweise nur im Kassenbereich oder saisonal Lebensmittel wie Süßigkeiten anbieten, sind nicht von der Rücknahmepflicht erfasst.
Um die Rücknahmestellen leicht zu erkennen, müssen die Händler durch gut sicht- und lesbare Schrift- und Bildtafeln im unmittelbaren Sichtbereich der Kunden bzw. in ihren Darstellungsmedien (z. B. Website) oder mit der Warensendung über Rückgabemöglichkeiten informieren. Zudem sollen alle Sammel- und Rücknahmestellen im Handel sowie in den Kommunen mit einem einheitlichen Sammelstellen-Logo versehen sein.
Medienansprechpartner
Sabine Schorr
Pressesprecherin
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