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Am Dienstag hatte es sich bereits angedeutet. Seit heute Mittwoch, 18. März, ist die neue Verordnung des Landes Baden-Württemberg über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Kraft. Sie bringt weitere Einschränkungen für das öffentliche Leben. Mit sofortiger Wirkung sind nun auch Geschäfte in großem Umfang geschlossen. Veranstaltungen und Zusammenkünfte sind generell untersagt. Die wesentlichen Regelungen der neuen Landesverordnung:
Folgende Geschäfte und Verkaufsstellen bleiben geöffnet und können jetzt auch am Sonn- und Feiertag in Betrieb sein:
* Einzelhandel für Lebensmittel
* Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste
* Getränkemärkte
* Apotheken
* Sanitätshäuser
* Drogerien
* Tankstellen
* Banken und Sparkassen
* Poststellen
* Frisöre, Reinigungen, Waschsalons
* der Zeitungsverkauf
* Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
* Hofläden und Raiffeisenmärkte
Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den genannten Einrichtungen gehören, müssen geschlossen bleiben.
Der Betrieb von Gaststätten wird untersagt. Vom Verbot ausgenommen sind Speisegaststätten, wenn sichergestellt ist, dass
* die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
* Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.
Der Betrieb folgender öffentlicher und privater Einrichtungen ist untersagt:
* Kultureinrichtungen jeglicher Art
* Bildungseinrichtungen jeglicher Art
* öffentliche Bibliotheken
* Kinos
* Schwimm- und Hallenbäder, Saunen
* alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen
* öffentliche Spiel- und Bolzplätze
* Volkshochschulen und Jugendhäuser
* Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen
* Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
* Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte
Alle Veranstaltungen und Zusammenkünfte sind untersagt.
Dazu zählen auch Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.
Untersagt sind ebenfalls Zusammenkünfte in Kirchen und Moscheen oder in Einrichtungen anderer Glaubensgemeinschaften.
Die neue Rechtsverordnung des Landes im Wortlaut:
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