Pressemitteilung Nr. 287 vom 20. Juli 2023
WIESBADEN – Im Jahr 2022 wurden in Deutschland 3 247 Kinder tot geboren. Das waren 173 Totgeburten oder 5 % weniger als im Jahr 2021. Da aber die Zahl der lebend geborenen Kinder im Vorjahresvergleich um 7 % und damit stärker sank als die Zahl der Totgeburten, stieg die relative Zahl der Totgeburten je 1 000 Geborenen (Totgeburtenquote) von 4,3 auf 4,4. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, nimmt die Totgeburtenquote in Deutschland seit 2010 tendenziell zu.
Die Totgeburtenquote war 2022 bei den Frauen ohne deutsche Staatsangehörigkeit mit 5,0 Totgeburten je 1 000 Geborenen deutlich höher als bei den deutschen Frauen mit 4,1. Besonders groß war dabei der Abstand in der Altersgruppe ab 35 Jahre. Die Totgeburtenquote betrug bei allen Frauen ab 35 Jahre 5,5 Totgeburten je 1 000 Geborenen. Bei den deutschen Frauen dieser Altergruppe lag sie bei 5,1 und bei den Frauen ohne deutsche Staatsangehörigkeit bei 7,1.
Ursachen des seit über zehn Jahren zu beobachtenden Anstiegs der Totgeburtenquote sind noch nicht hinreichend erforscht und daher nicht sicher zu benennen. Das steigende Durchschnittsalter der werdenden Mütter – in höherem Alter ist das Risiko einer Totgeburt im Durchschnitt erhöht – und der steigende Anteil der ausländischen Frauen an allen Müttern können allein die Zunahme der Totgeburtenquote nicht erklären, da die Quote in den vergangenen Jahren bei Frauen sowohl mit deutscher als auch ausländischer Staatsangehörigkeit und in allen Altersgruppen tendenziell gestiegen ist.
Methodische Hinweise:
Die Totgeburtenquote wird berechnet, indem die Zahl der Totgeborenen durch die Summe der Lebendgeborenen und der Totgeborenen (also die Gesamtzahl der Geborenen) dividiert und dann mit 1 000 multipliziert wird.
Die Zahl der Totgeburten hängt von der jeweils geltenden rechtlichen Definition der Totgeburt ab. Als totgeboren gelten in Deutschland Kinder, bei denen sich keines der folgenden Merkmale des Lebens außerhalb des Mutterleibs gezeigt hat: Herzschlag oder pulsierende Nabelschnur oder Einsetzung der natürlichen Lungenatmung. Nachdem die Mindestgewichtsgrenze im Jahr 1994 zunächst von 1 000 Gramm auf 500 Gramm herabgesetzt wurde, erfolgte eine weitere Anpassung im Jahr 2018. Demnach muss entweder das Gewicht des Kindes bei der Geburt mindestens 500 Gramm betragen oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht worden sein. Anderenfalls handelt es sich rechtlich gesehen um eine Fehlgeburt, die nicht im Personenstandsregister beurkundet wird. Seit 2009 gilt allerdings eine Ausnahmeregelung: Wenn eine Fehlgeburt Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind eine Lebendgeburt oder eine Totgeburt ist, wird auch diese Fehlgeburt als tot geborenes Kind beurkundet.
Weiterführende Informationen:
Die aktuellen Angaben zu Geburten sind in der Datenbank GENESIS-Online, Tabellen 12612-0018 (Totgeborene), 12612-0001 (Lebendgeborene) sowie auf der Themenseite „Geburten“ verfügbar.
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