Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung des Bezirks Lichtenberg von Berlin zum Schutz vor der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche

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Am Freitag, 10. Januar 2025 wurde im Landkreis Märkisch-Oderland (Brandenburg) ein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Wasserbüffel amtlich festgestellt. Diese hoch ansteckende Tierseuche betrifft vor allem Klauentiere wie Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Alpakas und hat erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Der letzte Fall in Deutschland wurde 1988 registriert, in der EU trat die Krankheit zuletzt 2011 in Bulgarien auf.

Zum Zwecke des Schutzes vor der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche erlässt die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Lichtenberg die folgende tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung:

Auf Grund des § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 12 und 13 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in Verbindung mit Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2014, S. 65; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182 vom 15.12.2023), wird zur Vermeidung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche Folgendes angeordnet:

(1) Das Verbringen von
a. Klauentieren (u.a. Rinder, Schafe, Ziegen und Kameliden),
b. deren Körper oder Körperteile oder
c. Gülle aus einem oder in einem Betrieb, der im Bezirk Lichtenberg gelegen ist und in dem Klauentiere gehalten werden, ist verboten.

(2) Nummer 1 gilt nicht für
a. das Verbringen von Körpern oder Körperteilen von Klauentieren aus einem
Betrieb, für dessen Tiere die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung angeordnet hat,
b. eine Beförderung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung
bereits begonnen hat oder
c. eine Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenwegen.
(3) Die sofortige Vollziehung dieser unter Absatz 1 getroffenen Maßnahme wird angeordnet.

(4) Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und tritt mit Ablauf des 14.01.2025 außer Kraft.

Begründung
Zu (1):
Bei der Maul- und Klauenseuche handelt es sich um eine hoch ansteckende Erkrankung von Klauentieren (u.a. Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Alpakas) und Rüsseltieren. Die Erkrankung wurde in Deutschland das letzte Mal in 1988 festgestellt. In der Europäischen Union trat die Erkrankung zuletzt 2011 in Bulgarien auf. Die Maul- und Klauenseuche hat eine herausragende ökonomische Bedeutung und gehört daher zu den weltweit bedeutendsten Tierseuchen.

Am Freitag, 10. Januar 2025 wurde im Landkreis Märkisch-Oderland (Brandenburg) der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Wasserbüffel amtlich festgestellt.
Bei der Maul- und Klauenseuche handelt es sich um eine Tierseuche der Kategorie A, D und E gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a), d) und e) der Verordnung (EU) 2016/429 i.V. mit Artikel 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882. Gemäß Artikel 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist eine Seuche der Kategorie A eine Seuche, die normalerweise nicht in der Europäischen Union auftritt und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i.V. mit §38 Abs. 11 Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe des § 6 Tiergesundheitsgesetz erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 12 und 13 Tiergesundheitsgesetz können Regelungen zu Verboten und Beschränkungen des Verbringens von Tieren sowie über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche Beseitigung toter Tiere oder Teile von Tieren und Erzeugnissen getroffen werden.

In der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) wurden keine Regelungen im Sinne dieser Anordnung getroffen. Diese Verordnung steht der Anordnung der oben genannten Punkte nicht entgegen.

Die angeordneten Verbringungsverbote sind geeignet, um eine weitere Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu verhindern. Das befristete Verbringungsverbot soll sicherstellen, dass es nicht zu einer weiteren Verbreitung der Tierseuche kommt, bis Erkenntnisse aus den epidemiologischen Untersuchungen vorliegen. Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr, die bei der Maul- und Klauenseuche besteht, sowie der erheblichen Handelseinschränkungen, die bei dem Nachweis der Maul- und Klauenseuche für die gesamte Bundesrepublik Deutschland zu erwarten sind, sind die angeordneten Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig.

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) i.V.m. Nr. 16a Absatz 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) i. V. m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgesehen werden.

Zu (3):
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordne ich die sofortige Vollziehung der Maßnahme unter Punkt 1. dieser Allgemeinverfügung an.

Ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier gegeben, weil durch eine Verschleppung der Maul- und Klauenseuche in weitere Tierbestände und eine folgende Weiterverbreitung die Gefahr von tiergesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist. Die Prävention hoher Rechtsgüter (Tiergesundheitsschutz, Schutz der Volkswirtschaft) erfordert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen von Tierhalterinnen und –haltern am Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Maßnahmen zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche überwiegt.

Ein milderes Mittel zur Verhinderung eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche steht derzeit nicht zur Verfügung.

Zu (4):
Diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt wegen der Dringlichkeit der Seuchenbekämpfung bereits am Folgetag der Bekanntmachung über den Bezirk Lichtenberg von Berlin, also am 11. Januar 2025, in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Öffentliche Ordnung, Umwelt und Verkehr, Ordnungsamt- Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, 10360 Berlin (Dienstgebäude: Große- Leege- Str. 103, 13055 Berlin) einzulegen.

Teile von Lichtenberg, darunter der Tierpark Berlin und das Tierheim befinden sich in Restriktionsgebieten. Hier gelten strenge gesetzliche Regeln zum Tierverkehr. Die Schließung des Tierparks ist präventiv, da im positiven Fall Tiere getötet werden müssten. Eine Anordnung zur Schließung des Tierparks erfolgte bisher seitens des Bezirksamtes noch nicht. Um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern, hat der Amtstierarzt des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin die o.g. Allgemeinverfügung erlassen. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Tierbestände und soll bis zur Klärung weiterer epidemiologischer Erkenntnisse gelten. Die angeordneten Verbote sind notwendig, um die Wirtschaftlichkeit der Landwirtschaft und den Handel nicht zu gefährden. Weitere Informationen werden nach Abschluss der Untersuchungen bereitgestellt. Eine zweite Allgemeinverfügung wird folgen.

Hinweise

  1. Empfängliche Tiere für die Maul- und Klauenseuche sind Klauentiere (Artiodactyla) und Rüsseltiere (Proboscidea). Zu den Klauentieren zählen unter anderem: Schafe, Ziegen, Rinder, Schweine, Alpakas, Kamele und Hirsche (Cervidae, darunter zum Beispiel Rehe und Dammhirsche).
  2. Aufgrund des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche wurden Restriktionszonen in Berlin und Brandenburg errichtet. Bitte informieren Sie sich über die Grenzen dieser Zonen, wenn Sie im Landkreis Märkisch-Oderland und in der Umgebung unterwegs sind.
  3. Auch wilde Klauentiere wie Hirsche, Rehe oder Wildschweine sind für die Maul- und Klauenseuche empfänglich. Bitte halten Sie sich von solchen Tieren fern und beachten Biosicherheitsmaßnahmen, um Ihre Tiere vor einer Übertragung durch Wildtiere zu schützen.
  4. Falls ein Klauentier in Ihrem Bestand verendet, kontaktieren Sie bitte unverzüglich die Veterinäraufsicht.
    Im Auftrag
    gez. Herr Nikolic
    Amtstierarzt

Quelle : Berlin.de

Bilder: Titel Symbolbilder Berlin by Pixabay.com / Berlin.de

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