Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung des Bezirks Treptow-Köpenick von Berlin zum Schutz vor der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche

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Auf Grund des § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 12 und 13 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in Verbindung mit Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2014, S. 65; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182 vom 15.12.2023), wird zur Vermeidung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche Folgendes angeordnet:

(1) Das Verbringen von

1. Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Kameliden (Klauentiere),
2. deren Körper oder Körperteile oder
3. Gülle aus einem oder in einen Betrieb, der im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin gelegen ist und in dem Tiere der in Nummer 1 genannten Arten gehalten werden, ist verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. das Verbringen von Körpern oder Körperteilen von Klauentieren aus einem Betrieb, für dessen Tiere die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung angeordnet hat,
2. eine Beförderung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits begonnen hat, oder
3. eine Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenwegen.

(3) Die sofortige Vollziehung dieser unter Ziffer I. getroffenen Maßnahme wird angeordnet.

(4) Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und tritt mit Ablauf des 14. Januar 2025 außer Kraft.

Begründung

Zu (1)

Bei der Maul- und Klauenseuche handelt es sich um eine hoch ansteckende Erkrankung von Klauentieren (u.a. Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Alpakas) und Rüsseltieren. Die Erkrankung wurde in Deutschland das letzte Mal in 1988 festgestellt. In der Europäischen Union trat die Erkrankung zuletzt 2011 in Bulgarien auf. Die Maul- und Klauenseuche hat eine herausragende ökonomische Bedeutung und gehört daher zu den weltweit bedeutendsten Tierseuchen.
Am 10.01.2025 wurde im Landkreis Märkisch-Oderland (Brandenburg) der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Wasserbüffel amtlich festgestellt.
Bei der Maul- und Klauenseuche handelt es sich um eine Tierseuche der Kategorie A, D und E gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a), d) und e) der Verordnung (EU) 2016/429 i.V. mit Artikel 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882. Gemäß Artikel 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist eine Seuche der Kategorie A eine Seuche, die normalerweise nicht in der Europäischen Union auftritt und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i.V. mit §38 Abs. 11 Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe des §6 Tiergesundheitsgesetz erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.
Gemäß §6 Abs. 1 Nr. 12 und 13 Tiergesundheitsgesetz können Regelungen zu Verboten und Beschränkungen des Verbringens von Tieren sowie über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche Beseitigung toter Tiere oder Teile von Tieren und Erzeugnissen getroffen werden.
In der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) wurden keine Regelungen im Sinne dieser Anordnung getroffen. Diese Verordnung steht der Anordnung der oben genannten Punkte nicht entgegen.
Die angeordneten Verbringungsverbote sind geeignet, um eine weitere Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu verhindern. Das befristete Verbringungsverbot soll sicherstellen, dass es nicht zu einer weiteren Verbreitung der Tierseuche kommt, bis Erkenntnisse aus den epidemiologischen Untersuchungen vorliegen.
Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr, die bei der Maul- und Klauenseuche besteht, sowie der erheblichen Handelseinschränkungen, die bei dem Nachweis der Maul- und Klauenseuche für die gesamte Bundesrepublik Deutschland zu erwarten sind, sind die angeordneten Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig.
Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) i.V.m. Nr. 16a Absatz 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) i. V. m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgesehen werden.

Zu (3) Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Maßnahme unter Ziffer I. angeordnet. Eine Klage gegen diese tierseuchenrechtliche Verfügung hat damit keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier gegeben, weil durch eine Verschleppung der Maul- und Klauenseuche in weitere Tierbestände und eine folgende Weiterverbreitung die Gefahr von tiergesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist. Die Prävention hoher Rechtsgüter (Tiergesundheitsschutz, Schutz der Volkswirtschaft) erfordert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen von Tierhalterinnen und –haltern am Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Maßnahmen zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche überwiegt.
Ein milderes Mittel zur Verhinderung eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche steht derzeit nicht zur Verfügung.

Zu (4) Bekanntgabe/ Befristung

Diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt wegen der Dringlichkeit der Seuchenbekämpfung bereits am Folgetag der Bekanntmachung über die Webseite des Bezirkes Treptow-Köpenick von Berlin oder der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, also am12. Januar 2025, in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich
oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Veterinär und
Lebensmittelaufsicht, Salvador-Allende-Str. 80 B, 12559 Berlin Widerspruch eingelegt
werden.

Im Auftrag

gez.
Dr. Hopperdietzel
Amtstierarzt

Quelle : Berlin.de

Bilder: Titel Symbolbilder Berlin by Pixabay.com / Berlin.de

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