Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat
in dem Vorlageverfahren der Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens der Trägerin Gemeingut in BürgerInnenhand (GiB) e.V. „Initiative Berlin autofrei“ – VerfGH 43/22 – für
Mittwoch, den 2. April 2025, 10.30 Uhr,
Termin zur mündlichen Verhandlung im Plenarsaal (Raum 240),
Gebäude des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin-Schöneberg
anberaumt.
Das Volksbegehren ist auf den Erlass eines „Berliner Gesetzes für gemeinwohlorientierte Straßennutzung (GemStrG Bln)“ gerichtet. Der Senat von Berlin hält das Volksbegehren für unzulässig. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über dessen Zulässigkeit vorgelegt.
Modalitäten für die Berichterstattung
Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.
Es wird gebeten, die „Rahmenbedingungen des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin für Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten“ zu beachten, die im Internet unter www.berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfassungsgerichtshof/ pressemitteilungen/ abrufbar pressemitteilungen/ abrufbar sind.
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