Teststelleninhaber und Teststelleninhaberinnen nach § 6 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) während der Corona-Pandemie sind nach dem neuen § 7a Absatz 5 TestV auch über das Jahr 2024 hinaus gesetzlich verpflichtet, die Daten und Unterlagen für den Nachweis einer korrekten Durchführung und Abrechnung von Bürgertestungen (notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation) bis zum 31. Dezember 2028 aufzubewahren. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die geltende Testverordnung, deren Geltungszeitraum bis 31. Dezember 2024 befristet war, mit Inkrafttreten am 05.12.2024 verlängert.
Dabei werden insbesondere jene Regelungen verlängert, die die Prüfung bereits erbrachter und abgerechneter Leistungen, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus Bundesmitteln betreffen. Unter anderem betrifft dies die gesetzlichen Regelungen zu den Abrechnungsprüfungen durch die hierfür zuständigen Stellen, den Dokumentationspflichten der Leistungserbringer sowie den Verfahren zur Rückforderung und Rückzahlung zu Unrecht gewährter Vergütungen.
Nach § 7a Absatz 5 tragen die Leistungserbringer im Rahmen von Abrechnungsprüfungen für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast.
Bilder: Titel Symbolbilder Berlin by Pixabay.com / Berlin.de
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