Das Bezirksamt Neukölln hat am 12. Dezember 2024 eine Allgemeinverfügung zur Untersagung des Inverkehrbringens nikotinhaltiger Lebensmittel erlassen. Das Inverkehrbringen von Nikotin als Lebensmittel und von Lebensmitteln, denen Nikotin zugesetzt wurde, wird darin für Neukölln untersagt. Ziel ist der vorbeugende gesundheitliche Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Nikotin als Lebensmittel ist im sog. Novel-Food-Katalog der EU nicht gelistet und nicht zugelassen. Mit der Allgemeinverfügung schafft das Bezirksamt damit für Händler und Verbraucher eine Konkretisierung der Rechtslage.
Betroffen sind insbesondere tabakfreie Nikotinbeutel (sog. nicotine pouches). Dabei handelt es sich um Zellstoffbeutel, die neben weiteren Stoffen insbesondere Aromen und Nikotin enthalten und im Mundraum zwischen Oberlippe und Zahnfleisch oder in der Wangentasche platziert werden. Nicht von der Allgemeinverfügung erfasst werden Lebensmittel, die Nikotin aus natürlichen Quellen in geringen Mengen enthalten wie Auberginen, Tomaten oder Kartoffeln). Ebenfalls nicht erfasst werden Nikotinkaugummis oder ähnliche Präparate, die im Rahmen von Nikotinersatztherapien eingesetzt werden und als Arzneimittel einzustufen sind.
Die Untersagung gilt für alle ansässigen Lebensmittelunternehmen mit Sitz, Niederlassung, Verkaufsstelle sowie vergleichbaren Stellen, über die ein Inverkehrbringen – über den stationären Handel als auch Internet- und Versandhandel – der durch diese Allgemeinverfügung betroffenen Produkte erfolgt, im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamtes Neukölln von Berlin.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin in Kraft. Sie ist außerdem auf der Webseite des Bezirksamtes unter https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/veterinaer-und-lebensmittelaufsicht/artikel.1513240.php veröffentlicht.
Bilder: Titel Symbolbilder Berlin by Pixabay.com / Berlin.de
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