Vorläufiger Rechtsschutz gegen coronabedingte Betriebsbeschränkungen für Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars

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„Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 2

Warnstufen

(1)   Sind Regelungen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 von Warnstufen abhängig, so bestimmen sich diese nach den Absätzen 2 bis 5.

(2)   Eine Warnstufe wird nach Maßgabe des § 3 festgestellt, wenn mindestens zwei der drei folgenden Leitindikatoren die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Wertebereiche erreichen:

 Leitindikator
Warnstufe 1
Warnstufe 2
Warnstufe 3
1.
„Neuinfizierte“ (7-Tage-Inzidenz – Fälle je 100 000 – im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt)
mehr als 35
bis höchstens 100
mehr als 100
bis höchstens 200
mehr als 200
2.
„Hospitalisierung“ (landesweite 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz – Fälle je 100 000)
mehr als 6
bis höchstens 9
mehr als 9
bis höchstens 12
mehr als 12
3.
„Intensivbetten“ (landesweiter Anteil der Belegung von Intensivbetten mit an COVID-19 Erkrankten an der Intensivbetten-Kapazität)
mehr als 5
bis höchstens 10 Prozent
mehr als 10
bis höchstens 20 Prozent
mehr als 20 Prozent.
(3)  1Der Leitindikator „Neuinfizierte“ richtet sich für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz). 2Dabei sind die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen.

(4)  1Der Leitindikator „Hospitalisierung“ bestimmt sich nach der landesweiten Zahl der Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner im Durchschnitt der letzten sieben Tagen (7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz). 2Ein Hospitalisierungsfall ist jede Person, die sich in Bezug auf die COVID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus in stationärer Behandlung befindet. 3Die Fallzahl wird mittels der Sonderlage des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth bestimmt.

(5)  1Der Leitindikator „Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem landesweiten prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität. 2Die Intensivbettenkapazität beträgt 2 424 Betten. 3Die Anzahl der belegten Intensivbetten wird mittels der Sonderlage des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth bestimmt.

(6)   Das für Gesundheit zuständige Ministerium veröffentlicht die aktuellen Werte der Leitindikatoren „Hospitalisierung“ und „Intensivbetten“ täglich auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html.

(7)   Das Land wird jeweils die Gesamtinfektionslage überprüfen und durch Änderung dieser Verordnung weitergehende verursachungsgerechte Maßnahmen treffen, sobald die Warnstufen 2 oder 3 in erheblichem Umfang ausgelöst sind.

Zweiter Teil

Beschränkungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete

§ 8

Beschränkung des Zutritts zu Veranstaltungen und Einrichtungen
und der Inanspruchnahme von Leistungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete

(1)  1In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen gemäß § 3 mindestens die Warnstufe 1 festgestellt ist, sind der Zutritt zu den in Satz 3 genannten Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Leitindikator „Neuinfizierte“ gemäß § 2 Abs. 3 mehr als 50 beträgt; der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat in entsprechender Anwendung des § 3 die Voraussetzungen des Halbsatzes 1 festzustellen. 3Die Beschränkung gilt für

1. die Teilnahme an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 bis zu 1 000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern,

2. die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs,

3. die Nutzung einer Beherbergungsstätte,

4. die Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen,

5. die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.

(2)   Die Vorschriften über Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 gelten auch für die Nutzung aller in Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie in Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räume; sanitäre Anlagen sind nicht maßgeblich.

(3)  Die Vorschriften über Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 gelten nicht

1. für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,

2. für religiöse Veranstaltungen,

3. im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, einschließlich der entsprechenden Fortbildung, es sei denn, dass die Tätigkeit in den in Absatz 1 Satz 3 Nrn. 2 bis 5 genannten Betrieben und Einrichtungen oder in geschlossenen Räumen der in Absatz 2 genannten Betriebe und Einrichtungen erfolgt oder eine Dienstleistung bei einer Veranstaltung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 darstellt,,

4. im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

5. bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen, wobei das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages unberührt bleiben,

6. bei Veranstaltungen und Sitzungen von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen,

7. für Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.

(4)  1Eine Person, die den Zugang oder die Nutzung einer in Absatz 1 Satz 3 genannten Einrichtung oder die Inanspruchnahme einer dort genannten Leistung beabsichtigt, hat bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung nach § 7 vorzulegen. 2Die Veranstalterin, der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung, hat den Nachweis aktiv einzufordern. 3Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so hat die Veranstalterin, der Veranstalter, die Betreiberin oder der Betreiber der Person den Zutritt zu verweigern. 4Eine Person, der im Fall des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 3 die Nutzung einer Beherbergungsstätte aufgrund eines bei Anreise erbrachten Nachweises über eine negative Testung gestattet ist, hat darüber hinaus während der Nutzung der Beherbergungsstätte mindestens zwei Tests in jeder Woche der Nutzungsdauer durchzuführen. 5Erfüllt sie diese Pflicht nicht, so ist das Nutzungsverhältnis sofort zu beenden.

(5)  1Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung, der oder die einer Beschränkung nach Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 unterliegt, ist verpflichtet, die dort dienstleistenden Personen nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen, wenn diese Personen keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach Absatz 4 Satz 1 vorlegen. 2Das Testkonzept nach Satz 1 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(6)   Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Testkonzepts regelmäßig getestet werden.

(7)

Dritter Teil

Inzidenzunabhängige Vorschriften für Bereiche

mit hohem Risiko für Mehrfachansteckungen

§ 12

Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen

(1)   1Der Betrieb einer Diskothek, eines Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, ist unter den Anforderungen der Sätze 2 bis 5 zulässig. 2Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 hat Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 5 zu treffen. 3Die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung nicht überschreiten. 4Die Regelungen über die Datenerhebung und Dokumentation nach § 6 sind anzuwenden, wobei abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 1 die Kontaktdatenerhebung ausschließlich elektronisch erfolgen muss. 5Abweichend von § 4 Abs. 1 müssen Gäste keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber den Zugang auf Gäste beschränkt, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 vorlegen.

(2)  1Jeder Gast hat bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung nach § 7 vorzulegen. 2Die Veranstalterin, der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung hat den Nachweis aktiv einzufordern. 3Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so hat die Veranstalterin, der Veranstalter, die Betreiberin oder der Betreiber der Person den Zutritt zu verweigern.

(3)  1Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, das von ihr oder ihm eingesetzte Personal nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen, wenn diese Personen keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vorlegen. 2Das Testkonzept nach Satz 1 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4)  Die Regelungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Testkonzepts regelmäßig getestet werden.“

Quelle :Verwaltungsgericht

Vermisst – 7-jährige Tara R. aus Gaildorf-Ottendorf – Wer kann Hinweise geben

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