Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter – Berlin.de

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Bundestagswahl: Der Tag der Selbstorganisation des Wahlvolkes

Wahltage sind Sternstunden der Demokratie. Denn jede Wahl erneuert die Rechtmäßigkeit demokratischer Herrschaft auf Zeit. Deshalb stellen das Grundgesetz und abgeleitet die Wahlgesetze des Bundes und der Länder hohe Anforderungen an die Durchführung von Wahlen. In Deutschland müssen alle Wahlen und Abstimmungen den Anforderungen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl genügen. Das Bundesverfassungsgericht hat einen wichtigen Grundsatz hinzugefügt: die Öffentlichkeit der Wahl.

Transparenz und Kontrolle nicht nur am Wahltag

Die Durchführung der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 ist nicht allein Sache des Staates, sondern vor allem auch des Wahlvolkes. Die Durchführung am Wahltag liegt in den Händen der Bürgerinnen und Bürger, die sich als Wahlhelfende an diesem Tag in den Dienst der Demokratie stellen. In Berlin sind das rund 36 600 Bürgerinnen und Bürger.

Damit am Wahltag alle Wahlberechtigten ihr demokratisches Stimmrecht ausüben können und der Bundestag gewählt wird, sind alle Wahlstrukturen und -prozesse auf die Grundsätze der demokratischen Wahl ausgerichtet:

  • Das Wahllokal ist stets ein öffentlich frei zugänglicher Raum
  • Bei jeder Bürgerin und jedem Bürger wird geprüft, ob er berechtigt ist an der Wahl teilzunehmen
  • Die individuelle Wahlhandlung findet immer in sichtgeschützten Wahlkabinen statt
  • Die ordnungsgemäße Stimmabgabe durch Einwerfen des Stimmzettels in die Wahlurne wird durch die Mitglieder des Wahlvorstandes sichergestellt
  • Ab 18.00 Uhr beginnt die öffentliche Auszählung durch den Wahlvorstand
  • In der Wahlnacht wird, aufgrund der Meldungen der Wahlvorstände der Wahlbezirke, das vorläufige Wahlergebnis festgestellt
  • In der Folgezeit wird das vorläufige Ergebnis durch die unabhängigen Wahlorgane des Bundes und der Länder im Blick auf mögliche rechnerische Fehler geprüft
  • Die Kreiswahlausschüsse, die Landeswahlausschüsse und der Bundeswahlausschuss stellen schließlich das amtliche Wahlergebnis in öffentlicher Sitzung fest
  • Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, gegen das festgestellte Ergebnis Einspruch beim Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages einzulegen. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht möglich.

Wahlbeobachter: Am Wahltag sind wir alle Wahlbeobachter

Ein wichtiger Beitrag zu Öffentlichkeit und Transparenz der Wahl ist das Recht zur Wahlbeobachtung.

Stephan Bröchler: „Wahlbeobachterin oder Wahlbeobachter zu werden ist einfach. Jede und jeder kann sich am Wahltag vor Ort im Urnen- oder Briefwahllokal ein Bild über das Wahlgeschehen vom Beginn der Wahl um 8 Uhr bis zum Abschluss der Auszählung machen.“

Wahlbeobachter haben viele Freiheiten. Beispielsweise können sie ohne Anmeldung erscheinen, sie dürfen sich die Wahlräume aussuchen, in denen sie zuschauen möchten und dürfen den Wahlvorgang und die Entscheidungsfindung des Wahlvorstandes mitverfolgen. Erlaubt sind auch kurze Verständnisfragen und Nachfragen, etwa wenn die Wahlbeobachter etwas akustisch nicht richtig verstanden haben. Zur Unterstützung ihrer Tätigkeit dürfen die Beobachter eigene Notizen anfertigen.

Klare Regeln: Damit Wahlbeobachtung nicht zur Störung der Wahl wird

Damit die Wahlbeobachtung nicht die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl stört, gibt es klare Regeln.

Stephan Bröchler: „Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter dürfen weder die Wahlhandlung noch die Arbeit des ehrenamtlichen Wahlvorstandes im Wahllokal stören, behindern oder verhindern. Dem Wahlvorstand obliegt das Hausrecht im Wahlraum. Er kann als Ultima Ratio Wahlstörer des Wahlraumes verweisen.“

Beispiele für unzulässige Verhaltensweisen sind:

  • Wähler zu beeinflussen oder einzuschüchtern
  • Verbreiten von Wahlwerbung wie Plakattafeln, Werbeständen und Werbeflyern
  • Tragen von parteipolitischen Symbolen während der Wahlzeit in und vor dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet
  • Eingreifen in Entscheidungen des Wahlvorstandes
  • Fordern, die Auszählung zu unterbrechen oder zu wiederholen
  • Der Versuch, Zugriff auf Wahlunterlagen zu erlangen
  • Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen
  • Anfassen, Fotografieren und Filmen von Wahlunterlagen
  • Fotos- oder Videoaufnahmen im Wahllokal ohne Zustimmung der abgebildeten Personen

Detaillierte Hinweise zu unzulässigen Verhaltensweisen finden sich in der Handreichung der Bundeswahlleiterin (Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung).

Nicht erlaubt ist zudem, Mitglieder des Wahlvorstandes oder Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zur Unterschrift von Schriftstücken der Wahlbeobachter aufzufordern.

Die Wahlbeobachtung im Wahllokal endet mit der Feststellung des Wahlergebnisses.

Weitere Informationen zur Wahl zum Deutschen Bundestag sind im Internet unter www.berlin.de/wahlen veröffentlicht.

YouTube-Kanal des Landeswahlleiters: YouTube-Kanal des Landeswahlleiters

Instagram-Kanal des Landeswahlleiters: Instagram-Kanal des Landeswahlleiters

Quelle : Berlin.de

Bilder: Titel Symbolbilder Berlin by Pixabay.com / Berlin.de

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