Wertheim / Main-Tauber-Kreis :In Wertheim eine Coronavirus-Infektion bestätigt – Gesamtzahl 324 – Aktuelle Informationen

Stand Sonntag, 20. April.2020

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Bestätigte Coronavirus-Infektionen und inzwischen Genesene (in Klammern) im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand 19. April, 16 Uhr) Quelle : Main-Tauber-Kreis.de

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Ein neuer Fall von Coronavirus-Infektion bestätigt (Zahlen 19. April) – Dossier zum Arbeitsschutz

Im Main-Tauber-Kreis wurde am Sonntag, 20. April, ein neuer Fall einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Damit liegt die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen bei 324. Die neu infizierte Person befindet sich in stationärer Isolation. Die Kontaktpersonen werden ermittelt. Für sie wird häusliche Isolation angeordnet.

Die 324 Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 0, Assamstadt: 4, Bad Mergentheim: 105, Boxberg: 11, Creglingen: 16, Freudenberg: 4, Großrinderfeld: 9, Grünsfeld: 11, Igersheim: 22, Külsheim: 5, Königheim: 3, Lauda-Königshofen: 24, Niederstetten: 29, Tauberbischofsheim: 22, Weikersheim: 31, Werbach: 6, Wertheim: 18 (+1) und Wittighausen: 4.

Corona – Arbeitsschutz- und Arbeitszeitrecht

Wie das gesellschaftliche und private Leben steht auch das betriebliche Umfeld derzeit vor großen Herausforderungen. Arbeitgeber, deren Unternehmen nicht von den Einschränkungen der Corona-Verordnung des Landes betroffen sind, haben dennoch die Auswirkungen der vom Robert-Koch-Institut (RKI) herausgegebenen Empfehlungen zur Hygiene zu berücksichtigen. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis hat hierzu ein umfassendes Dossier im Internet zusammengestellt. Zum Dossier “Corona – Arbeitsschutz- und Arbeitszeitrecht“

Der Arbeitsschutz für die Beschäftigten eines Betriebes liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Dieser ist verpflichtet, den Arbeitsschutz „bei sich ändernden Gegebenheiten“ gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) anzupassen. In der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist daher die bestehende Gefährdungsbeurteilung (nach § 5 ArbSchG) möglichst unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des betreuenden Betriebsarztes zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.

Mit einzubeziehen sind zum Beispiel auch neue Gegebenheiten wie Notfallbetrieb und veränderte Arbeitssituationen und -zeiten in bestimmten Betrieben. Die Gefährdungsbeurteilung ist unter besonderer Beachtung des Standes von Hygiene und arbeitswissenschaftlicher Erkenntnissen zu aktualisieren.

Die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Gesundheit der Arbeitnehmer sind festzulegen und umzusetzen. Dazu zählen im Rahmen der Covid-19-Prävention insbesondere die Abstands- und Hygieneregeln des RKI. Sowohl in Arbeits- und Sozialräumen als auch auf Baustellen (auch der Bauherr steht in der Verantwortung!) sind Maßnahmen zu treffen, die diese Regeln umsetzen. Die Rangfolge der zu treffenden Schutzmaßnahmen ist dabei nach dem TOP-Prinzip (= technische Schutzmaßnahmen vor organisatorischen und diese wiederum vor persönlichen Schutzmaßnahmen) einzuhalten.

Hierbei können innerbetriebliche Maßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten, hilfreich sein, zum Beispiel die Durchführung von Besprechungen per Video- oder Telefonkonferenz, die Einschränkung des Besucherverkehrs oder konsequentes Umsetzen von Hygienevorgaben. Zur Aufrechterhaltung des Arbeitsbetriebes kann beispielsweise eine Intensivierung von bestehenden Möglichkeiten von Telearbeit/mobilem Arbeiten ebenso in Frage kommen wie die Einführung von Schichten, ggf. mit verkürzten Arbeitszeiten der einzelnen Mitarbeiter.

Auch wenn dies weitere Restriktionen im Arbeitsleben bedeutet, dient es dem Schutz aller, sowohl der Mitarbeiter und somit dem dauerhaften Betrieb als auch den Familien aller. Bei der Festlegung von Maßnahmen sind die vom RKI benannten Risikogruppen besonders zu berücksichtigen, ebenso wie die Regelungen zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (§ 8 ArbSchG).

Besondere Beachtung bedarf aufgrund der aktuellen Situation die individuelle gesundheitliche Situation der einzelnen Beschäftigten. Ergibt sich durch die zuständigen Gesundheitsbehörden (örtliches Gesundheitsamt, Landesgesundheitsamt, Sozialministerium) eine Neubewertung der Gefährdung (zum Beispiel zum Thema Auslandsreisen, Kundenkontakt oder ähnliches) und den sich daraus ableitenden Maßnahmen, muss für die Kommunikation und Umsetzung dieser Maßnahmen im Betrieb Sorge getragen werden.

Quelle : Main-Tauber-Kreis.de

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