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Was tun, wenn die Amtszeit eines Vorstandes ausläuft und eine Neuwahl nicht stattfinden kann, weil Versammlungen in Zeiten der Corona-Pandemie unmöglich sind? Ist der Verein dann führungslos? Die einfache Antwort auf die Frage lautet: Nein, ist er nicht. Denn für diese Fälle hat der Gesetzgeber Sonderregelungen getroffen, die zunächst bis zum Ende dieses Jahres gelten.
Welche Bestimmungen das sind, darüber sprach Rechtsanwalt Timo Lienig aus Stuttgart, der sich auf Vereinsberatung und Vereinsrecht spezialisiert hat, in einer Veranstaltung, die das Referat Bildung und Familie der Stadtverwaltung zeitgemäß als Online-Seminar organisiert hat. Rund 70 Personen aus 54 Vereinen waren zugeschaltet. Oberbürgermeister Markus Herrera Torrez war ebenfalls dabei, um ein kurzes Motivationsgrußwort an die Teilnehmenden zu richten.
Der Beginn der Corona-Pandemie im vergangenen Jahr hat viele völlig unvorbereitet getroffen – auch die Vereine. Nicht nur das gemeinsame Sporttreiben oder Musizieren war plötzlich unmöglich geworden, auch Mitgliederversammlungen konnten – und können – nicht mehr stattfinden. Damit konnten Vorstände nicht rechtzeitig neu- oder wiedergewählt, Beschlüsse nicht gefasst werden. Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ und dessen Ergänzungen hat der Gesetzgeber in der Zwischenzeit auf die Verunsicherung und die Probleme bei den Vereinen reagiert.
„Ein Vorstand bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterhin im Amt“ und zwar auch dann, wenn die Satzung eines Vereines dies eigentlich nicht vorsieht, erläuterte Rechtsanwalt Lienig eine wichtige neue Bestimmung. Damit ist die Gefahr gebannt, dass Vereine bei Ablauf der Amtszeit eines Vorstandes automatisch führungslos werden könnten. Zulässig sind nun auch virtuelle oder Hybridversammlungen. Anders als es im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgeschrieben ist, sind Vereine zudem vorübergehend „nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist“.
Gesenkt wurden schließlich, so der Rechtsanwalt, die Hürden für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren. War dazu bislang die Zustimmung aller Mitglieder notwendig, so müssen diese zwar nach wie vor alle beteiligt werden, aber nur noch die Hälfte von ihnen an der Abstimmung teilnehmen. Wie sehr dieses Thema den Vereinsfunktionären unter den Nägeln brennt, konnte man anhand der zahlreichen Fragen feststellen, die dem Referenten gestellt wurden.
Von Interesse für die Teilnehmenden an dem Online-Seminar waren auch Fragen zur Haftung in Vereinen, denen sich der Referent im Anschluss anhand einiger Fallbeispiele widmete. Schließlich informierte Lienig auch über einige in der jüngeren Vergangenheit ergangene Gerichtsurteile.
Wie Referatsleiter Uwe Schlör-Kempf ankündigte, wird die Online-Veranstaltungsreihe für Vereinsfunktionäre fortgesetzt. Im zweiten Quartal soll es um digitale Kompetenzen und im dritten Quartal um Finanzen und Steuern gehen.
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