Zinsen werden nur dann erhoben, wenn zum Beispiel ein Betrugsfall vorliegt oder wenn ein zu erstattender Betrag nicht innerhalb der im Bescheid vorgegebenen Frist zurückgezahlt wurde.
Im Zusammenhang mit Rückforderungen bei der Soforthilfe Corona stellte eine Sprecherin des Wirtschaftsministeriums klar: „Zinsen werden nur in Ausnahmefällen fällig – zum Beispiel, wenn entweder ein Betrugsfall vorliegt oder wenn ein zu erstattender Betrag nicht innerhalb der im Bescheid vorgegebenen Frist zurückgezahlt wurde.
Unternehmen und Selbstständige haben jedoch immer die Möglichkeit, innerhalb der gesetzten Frist eine zinslose Stundung oder Ratenzahlung bei der L-Bank zu beantragen. Wer die Rückforderung innerhalb der gesetzten Frist begleicht oder wem eine Stundung oder Ratenzahlung eröffnet wurde, muss also nicht mit einer Zinsforderung rechnen.“
Im Übrigen seien im Zusammenhang mit dem Rückmeldeverfahren bislang noch keine Rückforderungsbescheide versandt worden – es sei denn, die Förderempfängerinnen und Förderempfänger hätten auf die Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung bestanden.
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