Zoll online – Pressemitteilungen – Batmans geflügeltes Gefährt beim Zoll eingeflattert

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Zolltarifrechtlich ist der filmakurate Nachbau des 1992er Batmobils als „Sammlungsstück von historischem beziehungsweise geschichtlichem Wert“ anzusehen.


Filmakurater Nachbau des 1992er Batmobils

„Am vergangenen Freitag, dem 1. März 2024, wurde uns beim Zollamt Untermünkheim eine nicht alltägliche Ware zur Abfertigung angemeldet“, so der Abfertigungsleiter Einfuhr. „Ein im Zuständigkeitsbezirk ansässiger Mann und ausgewiesener Batman-Fan meldete uns einen originalgetreuen und filmakuraten Nachbau des 1992er Batmobils der Tim Burton Filme mit Michael Keaton zur Einfuhrverzollung an“, so der Abfertigungsbeamte weiter.

Augenscheinlich handelt es sich um ein gebrauchtes Kraftfahrzeug in Form einer fahrtüchtigen Originalrequisite aus dem Film „Batman“. Das über 30 Jahre alte Fahrzeug wurde als Einzelstück speziell zu diesem Zwecke angefertigt und vom Einführer in den USA gekauft und ins Hohenloher Land geholt.


Zollteam bei der zollrechtlichen Einfuhrkontrolle des Batmobils

Laut eigens eingeholtem Gutachten befindet es sich in einem historisch einwandfreien Zustand und weist nachweislich an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Motor usw. keine wesentlichen Änderungen auf.

Da das Gefährt zolltarifrechtlich als „Sammlungsstück von historischem beziehungsweise geschichtlichem Wert“ anzusehen ist, konnte für die Abgabenerhebung entgegen dem für handelsübliche Kraftfahrzeuge geltenden Drittlandszollsatz von 10 Prozent und dem Einfuhrumsatzsteuersatz von 19 Prozent Zollfreiheit und der ermäßigte Einfuhrumsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent angewendet werden.

Das Gefährt soll bereits in Kürze als Exponat einer in Rosenheim startenden Ausstellung mit dem Thema Heldinnen und Helden zu sehen sein.

Als Zölle werden Abgaben oder Steuern bezeichnet, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern zu entrichten sind. Die Erhebung durch die Zollverwaltung knüpft sich dabei an den Eingang einer Ware in den EU-Wirtschaftskreislauf.

Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland ist grundsätzlich Zoll zu entrichten. Die Höhe des Drittlandszolls ist davon abhängig, welcher Warennummer (TARIC-Code beziehungsweise Codenummer) ein Produkt im Zolltarif der Gemeinschaft zugeordnet wird. Darin werden die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben, die bei Ein- und Ausfuhren von Waren zu beachten sind, zusammengefasst. Aus der Codenummer ergeben sich dadurch beispielsweise Abgabensätze und eventuell notwendige Unterlagen, die bei der Abfertigung vorzulegen sind.

Um dem Wirtschaftsbeteiligten eine gewisse Rechtssicherheit zu bieten, damit er Kosten und Aufwendungen im Voraus richtig kalkulieren kann, steht es jeder berechtigten Person frei, bei den Zollbehörden eine verbindliche Auskunft über die zolltarifliche Einreihung der Ware zu beantragen.

Quelle : Zoll.de

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