Zoll online – Pressemitteilungen – Betreiber und Mitarbeiter einer Gebäudereinigungsfirma zu mehreren Jahren Haft verurteilt

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Erfolgreiche Ermittlungen von Zoll und Staatsanwaltschaften

Zu Freiheitsstrafen von vier Jahren sowie drei Jahren und sechs Monaten verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main im November 2022 zwei Geschäftsführer einer Gebäudereinigungsfirma aus Frankfurt am Main wegen Vorenthaltens sowie Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 513 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 65 Fällen. Zwei weitere Mitarbeiter der Firma wurden wegen Beihilfe zu Haftstrafen von jeweils vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Verurteilung sind umfangreiche Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Frankfurt am Main sowie der Steuerfahndung vorausgegangen, welche im April 2021 in großangelegte Durchsuchungsmaßnahmen von Zoll, Staatsanwaltschaft und Finanzamt mündeten.

Durch den Einsatz sogenannter Servicefirmen und Scheinrechnungen über angeblich erbrachte Gebäudereinigungsdienstleistungen gelang es den Betreibern, Schwarzlohnzahlungen in Millionenhöhe in der Buchhaltung ihres Unternehmens zu verschleiern. Der dadurch entstandene Gesamtschaden bei der Deutschen Rentenversicherung sowie dem Finanzamt wurde auf rund zehn Millionen Euro beziffert.

Servicefirmen erwecken im Rechtsverkehr den Anschein, tatsächlich leistende Unternehmen zu sein, während sie in Wirklichkeit keinerlei Arbeitsleistung erbringen. Sie bedienen sich bei Bedarf inhaltlich falscher Belege – sogenannte Abdeckrechnungen. Diese Abdeckrechnungen werden nach Vorgabe der Kunden, also der Rechnungskäufer, erstellt. Um den Schein zu wahren, erfolgt der Zahlungsverkehr wie üblich. Der Käufer überweist den auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag an den Servicefirmenbetreiber. Jedoch hebt dieser den Betrag ab und übergibt das Geld dem Käufer, sodass dieser die Mittel zur Verfügung hat, um zum Beispiel seine Arbeitnehmer „schwarz“ zu entlohnen. Für ihren „Service“ erhalten die Betreiber der Servicefirmen eine „Provision“, die sie für gewöhnlich direkt einbehalten.

Neben den zu Beginn genannten Verurteilungen wurden weiterhin durch das Landgericht Frankfurt am Main zwei Betreiber solcher Servicefirmen zu Haftstrafen von drei Jahren und sieben Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten sowie drei weitere Betreiber durch das Landgericht Darmstadt zu Haftstrafen zwischen zehn Monaten und fünf Jahren und drei Monaten wegen Beihilfe verurteilt.

Quelle : Zoll.de

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