Zoll online – Pressemitteilungen – Dopingmittel geschmuggelt

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Um die Abfertigung bei Flugreisen zu beschleunigen, wurde an den meisten deutschen Flughäfen ein spezielles Abfertigungsverfahren eingerichtet. Nachdem Sie Ihr Gepäck geholt haben, können Sie zwischen rotem und grünem Ausgang wählen.

Welcher Ausgang der richtige ist, hängt von Ihren mitgebrachten Waren ab. Durch Hinweistafeln werden Sie über die zollrechtlichen Bestimmungen informiert.

Den grünen Ausgang „anmeldefreie Waren“ dürfen Sie nur benutzen, wenn Sie ausschließlich Waren mit sich führen, die einfuhrabgabenfrei sind, keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen und für die keine Formalitäten erforderlich sind.

Auch auf Reisen innerhalb der EU sind bestimmte Vorschriften über das Mitführen von Arzneimitteln zu beachten. Der Verkehr mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln unterliegt in Deutschland zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden und zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen strengen Vorschriften.

Bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland dürfen Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge mitgebracht werden. Als üblicher persönlicher Bedarf ist dabei ein Bedarf für maximal drei Monate je Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen, anzusehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Arzneimittel bereits aus Deutschland mitgenommen wurden und hierher zurückverbracht werden oder ob sie im Ausland erworben wurden.

Es gibt jedoch auch Arzneimittel, die selbst für den eigenen Bedarf von Reisenden nicht nach Deutschland verbracht werden dürfen. Hierunter fallen gefälschte Arzneimittel, zum Beispiel die Nachahmung eines am Markt bereits zugelassenen Arzneimittels, welches aber nicht vom eigentlichen Hersteller stammt, oder besonders gefährliche und häufig im Doping verwendete Stoffe, die in der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz (zum Beispiel Testosteron, Nandrolon, Clenbuterol) aufgelistet sind, und deren Besitz oder Verbringen nach Deutschland zu Dopingzwecken im Sport in einer „nicht geringen Menge“ bereits verboten ist.

Die Festsetzung der „nicht geringen Menge“ für die einzelnen Stoffe erfolgt durch die Dopingmittel-Mengen-Verordnung.

Quelle : Zoll.de

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